- 52 - August 2018 maßgeblichen - inzwischen seitens der Beklagten erneut geänderten - Nutzungsbedingungen dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügten, keiner Entscheidung. 98 bb) Die Beklagte war auch nicht deshalb zur Entfernung des Beitrags der Klägerin berechtigt, weil dieser einen strafbaren Inhalt enthielt. Zwar ist die Beklagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; MüKo/Freund, StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung). Die Revisionserwiderung macht jedoch nicht geltend, dass der streitgegenständliche Beitrag den - allenfalls in Betracht kommenden - Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Zu einer derartigen Annahme besteht unter Berücksichtigung des Grundrechts der Klägerin auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch kein Anlass. 99 cc) Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der dadurch verursachte Schaden der Klägerin besteht darin, dass ihr Beitrag auf der Kommunikationsplattform der Beklagten nicht mehr gespeichert ist und von den anderen Nutzern nicht mehr gelesen werden kann. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte daher zur Wiederherstellung des Beitrags verpflichtet.

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