- 53 - 100 c) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu. 101 aa) Die Beklagte hat - wie dargelegt - durch die Entfernung des Beitrags der Klägerin gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Dasselbe gilt für die 30-tägige Teilsperrung des Nutzerkontos der Klägerin. Auch insofern war die Beklagte infolge der Unwirksamkeit des Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen zu der von ihr ergriffenen Maßnahme nicht berechtigt. 102 bb) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285; BGH, Urteile vom 5. Juni 2012 - X ZR 161/11, NZBau 2012, 652 Rn. 15 und vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn. 17). Soweit Einzelheiten diesbezüglich umstritten sind (vgl. Köhler AcP 1990, 496 ff; MüKo/Bachmann, BGB, 8. Aufl., § 241 Rn. 69 f), kommt es darauf hier nicht an. Denn jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung - in Gestalt der Entfernung des Beitrags der Klägerin - teilweise noch andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs auszugehen. 103 cc) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (vgl. Bodewig, Jura 2005, 505, 512; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 106; Köhler aaO S. 508;

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