Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof Normen: Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 2 GG, § 24 Abs 1 KomO TH 2003, § 103 Abs 1 KomO TH 2003, Art 80 Abs 1 Nr 3 Verf TH ... mehr 08.06.2016 25/15 ECLI:DE:VERFGHT:2016:0608.VERFGH25.15.0A Urteil VerfGH Weimar: Recht auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) gilt auch außerhalb von Wahlen - Nutzung amtlicher Kommunikationswege zur Verbreitung eigener Äußerungen stellt amtliche Äußerung dar - hier: Appell des Thüringer Ministerpräsi- denten, NPD-Anträge stets abzulehnen sowie die Bezeichnung der Antragstellerin als "Nazis" verletzen deren Rechte aus Art 21 Abs 1 S 1 GG - abweichende Meinung (Richter Petermann) Leitsatz 1. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt. Es gilt auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen.(Rn.69) 2. Nutzt ein Amtsinhaber amtliche Kommunikationswege zur Verbreitung eigener Äußerungen, nimmt er staatliche Ressourcen in Anspruch. Dies ist ein Indiz für eine amtliche Äußerung. Eine Nutzung dieser Kommunikationswege ist auch die Verlinkung zu einem Interview auf der Facebook-Seite des Freistaats Thüringen oder dem Twitter-Account der Thüringer Staatskanzlei.(Rn.90) 3. Der Appell eines Regierungsmitglieds an die Stadt- und Gemeinderäte, dass es keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von Anträgen einer bestimmten Partei geben dürfe, verletzt das aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Neutralitätsgebot zu Lasten dieser Partei.(Rn.95) (Rn.96) Orientierungssatz 1. Zu LS 1: Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) erstreckt sich auf die Tätigkeit der Parteien auch außerhalb von Wahlen (vgl BVerfG, 09.04.1992, 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264 <285 f, 297>). Es gilt für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen und damit letztlich für die gesamte Tätigkeit der Parteien (vgl BVerfG, 07.11.2015, 2 BvQ 39/15).(Rn.69) (Rn.76) 2a. Eine Partei kann die Rechte aus Art 21 Abs 1 GG bis zur Entscheidung des BVerfG über ihre Verfassungswidrigkeit für sich in Anspruch nehmen (vgl BVerfG, 30.10.1963, 2 BvL 7/61, BVerfGE 17, 155 <166>; st Rspr).(Rn.81) - Seite 1 von 26 -

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