b. Hier: Der Umstand, dass beim BVerfG das NPD-Verbotsverfahren noch anhängig ist, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin weiter als politische Partei Trägerin der sich aus Art 21 Abs 1 GG ergebenden Rechte ist.(Rn.81) c. Zur Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren siehe BVerfG, 17.01.2017, 2 BvB 1/13. 3a. Das sich aus Art 21 Abs 1 S 1 GG ergebende Neutralitätsgebot verpflichtet die Regierung und ihre einzelnen Mitglieder dazu, jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen (vgl BVerfG, 16.12.2014, 2 BvE 2/14, BVerfGE 138, 102 <113 ff, juris Rn 38 ff>).(Rn.83) (Rn.93) b.aa. Das Neutralitätsgebot trifft Staatsorgane allerdings nur, wenn sie als solche handeln. Es schließt nicht aus, dass ein Amtsinhaber außerhalb seiner amtlichen Funktionen - als Privatperson oder Parteipolitiker - am politischen Meinungskampf teilnimmt (vgl BVerfGE 138, aaO <117, juris Rn 51 f>).(Rn.84) bb. Grundsätzlich erfolgt die Äußerung eines Regierungsmitgliedes in Ausübung des Amtes, wenn sie unter Rückgriff auf die nur einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt. Dies ist insb dann der Fall, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten des Geschäftsbereiches erklärt (BVerfGE 138, aaO <118, juris Rn 57>).(Rn.86) 3c. Zu LS 2: a. Nutzt ein Amtsinhaber amtliche Kommunikationswege zur Verbreitung eigener Äußerungen, kann für den Empfänger kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine amtliche Äußerung handelt.(Rn.90) b. Hier: Bei der Verlinkung der die angegriffenen Äußerungen enthaltenden Audiodatei auf dem Twitter-Kanal der Thüringer Staatskanzlei und der Facebook-Seite des Freistaates Thüringen handelte der Antragsgegner in seiner amtlichen Eigenschaft als Ministerpräsident Thüringens.(Rn.90) 4a. Die Kompetenz der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit berechtigt diese insb dazu, politische Zusammenhänge offenzulegen, Verständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um ein bestimmtes Verhalten zu werben. Sie muss sich jedoch im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche halten (vgl VerfGH Weimar, 03.12.2014, 2/14, LVerfGE 25, 585 <595>). Ebenso sind willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerungen über andere Parteien zu vermeiden (vgl BVerfG, 02.03.1977, 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 <150>).(Rn.98) (Rn.100) (Rn.101) b. Hier: aa. Der Appell des Antragsgegners in seiner amtlichen Eigenschaft als Ministerpräsident an alle Mandatsträger in Thüringer Vertretungsgremien, NPD-Anträge stets - ohne Rücksicht auf deren inhaltliche Begründung - abzulehnen, überschreitet die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit.(Rn.104) bb. Er steht nicht im Einklang mit der grundlegenden Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung, vor allem was den Grundsatz des freien - Seite 2 von 26 -

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