Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der
nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht
geschützt (RIS-Justiz RS0054817 [T43]).
6. Auch wenn sich die inkriminierten Ehrenbeleidigungen gegen die Klägerin als Politikerin wenden und als
Beitrag zur politischen Diskussion über die Forderung der
Grünen nach einem Beibehalten der Mindestsicherung für
Flüchtlinge veröffentlicht wurden, überschreiten sie doch
die Grenzen zulässiger Kritik. Im Posting wird zwar die
Meinung kundgetan, die Mindestsicherung für Flüchtlinge
sei
eine
Verschwendung
von
Steuergeldern,
im
Übrigen
besteht es aber nur aus einer Aneinanderreihung heftigster Beschimpfungen, die sich hauptsächlich gegen die Klägerin richten und sichtlich vorrangig den Zweck verfolgen, sie als Person und Politikerin verächtlich zu machen
und
zu
diffamieren.
Als
Mittel
dafür
werden
äußerst
respektlose, aggressive und gehässige Worte erkennbar in
der Absicht eingesetzt, Hass gegen die Klägerin zu schüren. Jede sachliche kritische Auseinandersetzung mit dem
Thema des kommentierten Bildberichts fehlt.
Die Klägerin hat zu derartigen Hasspostings keinen
Anlass
geboten.
Abgesehen
davon,
dass
ihre
von
der
Beklagten ins Treffen geführten polemischen Äußerungen,
die FPÖ sei „eine Partei mit Korruptionshintergrund“ und
was die FPÖ mache, sei „nur zum Speiben“, schon von ihrer
Wortwahl her weit weniger gehässig Kritik an bestimmten
politischen Meinungen oder Verhaltensweisen von FPÖ-Politikern üben, stellt das Posting einen Bezug zu derartigen
Provokationen durch die Klägerin gar nicht her, sodass es
vom Leser auch nicht als Reaktion darauf verstanden wird.
Ein solches Hassposting ist – auch wenn es gegen
eine Politikerin gerichtet ist – jedenfalls einem Wertungsexzess gleichzusetzen, der in einer politischen Dis-