Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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kussion nicht zu dulden ist. Damit ist auch keine unzumutbare Beschränkung der Meinungsvielfalt oder des freien
Meinungsaustausches verbunden, bleibt es doch jedermann
unbenommen, seine Kritik mit weniger gehässigen Worten zu
äußern.
7. Unstrittig ist allerdings, dass die Beklagte das
inkriminierte
Posting
nicht
selbst
veröffentlicht
hat,
sondern als Host-Provider im Sinn des ECG nur die von den
Facebook-Nutzern eingegebenen Kommentare speichert. Als
solcher ist sie gemäß § 16 Abs 1 ECG für die im Auftrag
eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern sie von einer rechtswidrigen Tätigkeit
oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich
in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen
oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige
Tätigkeit
oder
Information
offensichtlich
wird
(Z
1),
oder sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein
erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Z 2).
Nach der Rechtsprechung kann die Beklagte als HostProvider
ihrer
im
Kunden
Regelfall
in
nur
Anspruch
dann
für
genommen
Rechtsverletzungen
werden,
wenn
die
Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne
weitere Nachforschungen offenkundig sind (6 Ob 145/14p; 6
Ob 188/14m; RIS-Justiz RS0114374). Diese Rechtsprechung
beruht auf der Erwägung, dass der Hostprovider mangels
eigenen
tatbildlichen
Handelns
nicht
als
unmittelbarer
Täter, sondern nur als Gehilfe haftet. Dafür reicht aber
nicht bloß die adäquate Verursachung aus, sondern es ist
auch ein rechtswidriges Verhalten des Gehilfen notwendig.
Der Host-Provider muss den Sachverhalt kennen, der den
Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder er muss
zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen, die
allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt