Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
- 12 massiver
[T31]).
Wertungsexzess
Beschimpfungen
5 R 5/17t
vorliegt
im
(RIS-Justiz
Rahmen
politischer
RS0054817
Debatten
können demnach durch das Recht auf freie Meinungsäußerung
gerechtfertigt
sein,
wenn
ein
entsprechender
Sachbezug
gegeben ist. Dennoch bedeutet das Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Freibrief, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen und ihn zu beleidigen (6 Ob 171/99m).
Ungeachtet der Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung ist es legitim, auf ein Minimum an Mäßigung und
Anstand zu achten (6 Ob 265/09b unter Hinweis auf EGMR
24.6.2004, Nr 21279/02 und 36448/02, Lindon und Otchakovsky-Laurens gegen Frankreich, Z 57, MR 2007, 419, nach
der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere
die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie
von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit
über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte
zulässig ist – vgl dazu RIS-Justiz RS0054817 [T37]). Die
Grenze zulässiger Kritik wird vor allem dort zu ziehen
sein, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein
politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares,
unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung
der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess
vorliegt (RIS-Justiz RS0082182). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, die auf einer unwahren Tatsachenbehauptung basieren, gibt es ebenfalls kein
Recht auf freie Meinungsäußerung (RIS-Justiz RS0107915).
Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass
das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren
Sachverhalts geäußert wird (RIS-Justiz RS0054817 [T20]).
Damit
Politiker
eine
noch
beleidigende
vom
Recht
Äußerung
auf
freie
gegenüber
einem
Meinungsäußerung
gedeckt sein kann, bedarf es jedenfalls des Konnexes zu
einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden