Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 12 massiver [T31]). Wertungsexzess Beschimpfungen 5 R 5/17t vorliegt im (RIS-Justiz Rahmen politischer RS0054817 Debatten können demnach durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein, wenn ein entsprechender Sachbezug gegeben ist. Dennoch bedeutet das Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Freibrief, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen und ihn zu beleidigen (6 Ob 171/99m). Ungeachtet der Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung ist es legitim, auf ein Minimum an Mäßigung und Anstand zu achten (6 Ob 265/09b unter Hinweis auf EGMR 24.6.2004, Nr 21279/02 und 36448/02, Lindon und Otchakovsky-Laurens gegen Frankreich, Z 57, MR 2007, 419, nach der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte zulässig ist – vgl dazu RIS-Justiz RS0054817 [T37]). Die Grenze zulässiger Kritik wird vor allem dort zu ziehen sein, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (RIS-Justiz RS0082182). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, die auf einer unwahren Tatsachenbehauptung basieren, gibt es ebenfalls kein Recht auf freie Meinungsäußerung (RIS-Justiz RS0107915). Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wird (RIS-Justiz RS0054817 [T20]). Damit Politiker eine noch beleidigende vom Recht Äußerung auf freie gegenüber einem Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es jedenfalls des Konnexes zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden

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