Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 23 - 5 R 5/17t österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip; vgl § 3a Abs 6 UStG 1994 idF BGBl I 112/2012) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (4 Ob 255/04k; RIS-Justiz RS0114955). Ob – und allenfalls in welcher Höhe – die Beklagte (oder ihr inländischer Vertreter selbst) für die erbrachten anwaltlichen Leistungen in Irland Umsatzsteuer abzuführen hat, bedarf keiner näheren Prüfung, weil mit der kommentarlosen Verzeichnung von 20% USt ohne Zweifel nur die inländische Umsatzsteuer angesprochen worden ist (4 Ob 59/14a; vgl RIS-Justiz RS0114955). Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gründet auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Er folgt der Bewertung durch die Klägerin. Der ordentliche Revisionsrekurs ist im Sinne der Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob das Unterlassungsgebot bei einem Host-Provider, der ein soziales Netzwerk mit einer großen Zahl von täglichen Nutzern (wie hier von mehr als 1 Mio) betreibt, auch auf ihm nicht zur Kenntnis gelangte wörtliche und/oder sinngleiche Äußerungen (hier: Bildbegleittexte) ausgedehnt werden kann. Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 5, am 26. April 2017 Dr. Maria Schrott-Mader Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG

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