Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als an dem Ort
ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen
betreibt (Empfängerortprinzip; vgl § 3a Abs 6 UStG 1994
idF BGBl I 112/2012) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer,
die
dort,
wo
der
Empfänger
sein
Unternehmen
betreibt, zu entrichten ist (4 Ob 255/04k; RIS-Justiz
RS0114955). Ob – und allenfalls in welcher Höhe – die
Beklagte (oder ihr inländischer Vertreter selbst) für die
erbrachten anwaltlichen Leistungen in Irland Umsatzsteuer
abzuführen hat, bedarf keiner näheren Prüfung, weil mit
der kommentarlosen Verzeichnung von 20% USt ohne Zweifel
nur die inländische Umsatzsteuer angesprochen worden ist
(4 Ob 59/14a; vgl RIS-Justiz RS0114955).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gründet auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 3,
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Er folgt der Bewertung durch die
Klägerin.
Der
ordentliche
Revisionsrekurs
ist
im
Sinne
der
Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob das Unterlassungsgebot bei einem Host-Provider, der ein soziales
Netzwerk mit einer großen Zahl von täglichen Nutzern (wie
hier von mehr als 1 Mio) betreibt, auch auf ihm nicht zur
Kenntnis gelangte wörtliche und/oder sinngleiche Äußerungen (hier: Bildbegleittexte) ausgedehnt werden kann.
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 5, am 26. April 2017
Dr. Maria Schrott-Mader
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG