gung jedoch nicht. e) Insgesamt bedarf die Entscheidung über ein Schutzbegehren, das auf die veränderten Umstände durch Zeitablauf gestützt ist, einer neuen Abwägung. In diese sind nach allgemeinen Regeln erneut umfassend alle nunmehr erheblichen Umstände einzustellen. Dass hierbei auch die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichte ein Gesichtspunkt sein kann, wird damit nicht in Frage gestellt. 127 3. Für den Ausgleich zwischen den Medien und den Betroffenen sind zudem mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgewähr zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern. 128 a) Für die hier in Streit stehende Frage nach Schutzansprüchen gegenüber der Bereitstellung zurückliegender Presseberichte in einem Onlinearchiv lässt sich auf der Suche nach Zwischenlösungen zwischen einerseits der vollständigen Löschung individualisierender Angaben und anderseits deren uneingeschränkter Hinnahme zunächst an die Interessen der sich gegenüberstehenden Parteien anknüpfen. Diese haben verschiedene Schwerpunkte. 129 Die Presse hat regelmäßig ein Interesse daran, alte Berichte vollständig und unverändert zu dokumentieren. Dem kommt verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht zu. Eine Pflicht zu einer endgültigen, möglicherweise auch die gedruckten Ausgaben betreffenden Vernichtung oder Änderung vormals veröffentlichter Berichte wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich unvereinbar. Die Bedeutung der Vollständigkeit der Archive nicht nur als Grundlage gesellschaftlicher Kommunikation und Selbstverständigung, sondern auch als Grundlage späterer Forschung steht dem Verlangen nach einer späteren endgültig-substantiellen Veränderung solcher Dokumente entgegen (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90 unter Hinweis auf EGMR, Times Newspapers Ltd v. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10. März 2009, Nr. 3002/03 und 23676/03, §§ 27 und 45 sowie EGMR, Węgrzynowski und Smolczewski v. Polen, Urteil vom 16. Juli 2013, Nr. 33846/07, § 59). Dabei besteht ein gewichtiges Interesse sowohl der Presse wie der Allgemeinheit auch darin, die alten Berichte dem unmittelbaren Zugriff über das Internet zu erschließen und sie so der allgemeinen Öffentlichkeit direkt zugänglich zu machen (siehe oben Rn. 112 f.). Gerade in Bezug auf ältere Berichte ist ein Interesse vornehmlich daran anzuerkennen, sie für Recherchen zugänglich zu machen, die einen sachbezogenen Anlass haben. Dass diese hingegen als allgemeine Informationsquellen über die in den Berichten genannten Privatpersonen zur Verfügung stehen, hat demgegenüber kein vergleichbar berechtigtes Gewicht. 130 Demgegenüber richtet sich das berechtigte Interesse des Betroffenen weniger gegen die Vorhaltung der ursprünglich rechtmäßigen Berichte als Grundlage sachbezogener Recherchen als dagegen, mit diesen im Lebensalltag immer neu konfrontiert zu werden. Besonders belastendes Gewicht hat es dabei, wenn die alten Berichte durch namensbezogene Suchabfragen im persönlichen Bekanntenkreis bekannt 131 39/47

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