gung jedoch nicht.
e) Insgesamt bedarf die Entscheidung über ein Schutzbegehren, das auf die veränderten Umstände durch Zeitablauf gestützt ist, einer neuen Abwägung. In diese sind
nach allgemeinen Regeln erneut umfassend alle nunmehr erheblichen Umstände
einzustellen. Dass hierbei auch die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichte ein
Gesichtspunkt sein kann, wird damit nicht in Frage gestellt.
127
3. Für den Ausgleich zwischen den Medien und den Betroffenen sind zudem mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgewähr zu berücksichtigen, die die
sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern.
128
a) Für die hier in Streit stehende Frage nach Schutzansprüchen gegenüber der Bereitstellung zurückliegender Presseberichte in einem Onlinearchiv lässt sich auf der
Suche nach Zwischenlösungen zwischen einerseits der vollständigen Löschung individualisierender Angaben und anderseits deren uneingeschränkter Hinnahme zunächst an die Interessen der sich gegenüberstehenden Parteien anknüpfen. Diese
haben verschiedene Schwerpunkte.
129
Die Presse hat regelmäßig ein Interesse daran, alte Berichte vollständig und unverändert zu dokumentieren. Dem kommt verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht zu.
Eine Pflicht zu einer endgültigen, möglicherweise auch die gedruckten Ausgaben betreffenden Vernichtung oder Änderung vormals veröffentlichter Berichte wäre mit
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich unvereinbar. Die Bedeutung der Vollständigkeit der Archive nicht nur als Grundlage gesellschaftlicher Kommunikation und
Selbstverständigung, sondern auch als Grundlage späterer Forschung steht dem
Verlangen nach einer späteren endgültig-substantiellen Veränderung solcher Dokumente entgegen (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni
2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90 unter Hinweis auf EGMR, Times Newspapers Ltd v. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10. März 2009, Nr. 3002/03 und
23676/03, §§ 27 und 45 sowie EGMR, Węgrzynowski und Smolczewski v. Polen, Urteil vom 16. Juli 2013, Nr. 33846/07, § 59). Dabei besteht ein gewichtiges Interesse
sowohl der Presse wie der Allgemeinheit auch darin, die alten Berichte dem unmittelbaren Zugriff über das Internet zu erschließen und sie so der allgemeinen Öffentlichkeit direkt zugänglich zu machen (siehe oben Rn. 112 f.). Gerade in Bezug auf ältere
Berichte ist ein Interesse vornehmlich daran anzuerkennen, sie für Recherchen zugänglich zu machen, die einen sachbezogenen Anlass haben. Dass diese hingegen
als allgemeine Informationsquellen über die in den Berichten genannten Privatpersonen zur Verfügung stehen, hat demgegenüber kein vergleichbar berechtigtes Gewicht.
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Demgegenüber richtet sich das berechtigte Interesse des Betroffenen weniger gegen die Vorhaltung der ursprünglich rechtmäßigen Berichte als Grundlage sachbezogener Recherchen als dagegen, mit diesen im Lebensalltag immer neu konfrontiert
zu werden. Besonders belastendes Gewicht hat es dabei, wenn die alten Berichte
durch namensbezogene Suchabfragen im persönlichen Bekanntenkreis bekannt
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