werden und damit auf die sozialen Beziehungen des Betroffenen einwirken. Demgegenüber belastet es ihn wesentlich geringer, wenn sie nur solchen Personen bekannt
werden, die sich aus besonderem Anlass gezielt für die damaligen Ereignisse interessieren.
b) Dieser unterschiedlichen Interessenlage ist bei der Frage nach Art und Umfang
etwaiger nachträglicher Schutzansprüche Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen
ist deshalb, wieweit dem Betreiber eines Onlinearchivs Mittel zu Gebote stehen, zum
Schutz der Betroffenen auf die Erschließung und Verbreitung der Berichte im Netz
Einfluss zu nehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Suchmaschinen, die
über die Verbreitung im Netz maßgeblich mitentscheiden.
132
aa) Nach den Stellungnahmen der Sachverständigen in diesem Verfahren bestehen
solche Möglichkeiten in erheblichem Umfang und beschränken sich diese nicht lediglich auf eine endgültige Löschung des Namens in den betreffenden Dokumenten. So
wird darauf verwiesen, dass der Betreiber eine Webseite auf der Basis von Zugangscodes oder durch Anweisungen an die Suchmaschinenbetreiber Bereiche schaffen
kann, die von deren Suchprogrammen (den sogenannten Crawlern) nicht durchsucht
werden. Berichte, die in diesen Bereichen abgelegt werden, werden damit von Suchmaschinen grundsätzlich nicht erschlossen. Demgegenüber bleiben sie jedoch – etwa bei gezieltem Aufruf des Internetportals des Online- archivs – über das Internet
zugänglich und können intern auch durch Suchprogramme erschlossen werden.
133
bb) Der damit aufgezeigte Weg führt allerdings dazu, dass jeweils die gesamte in
einem solchen Bereich abgelegte Datei – und damit regelmäßig der Bericht als ganzer – dem Zugriff der Suchprogramme entzogen ist. Allein die Verbergung eines Namens kann so nicht erreicht werden. Geht ein Onlinearchiv diesen Weg, muss es also in Kauf nehmen, dass der „eingesperrte“ Text insgesamt von den Suchmaschinen
nicht mehr gefunden und nachgewiesen wird.
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Um diesen Nachteil aufzufangen, werden in der Literatur Kombinationslösungen
vorgeschlagen, bei denen die Crawler der Suchmaschinenbetreiber auf eine Seite
verwiesen werden, auf der der Artikel zwar grundsätzlich zugänglich ist und durchsucht werden kann, der zu schützende Name – etwa durch Löschung oder möglicherweise auch den Einsatz von Bilddateien – für sie aber nicht auffindbar ist (vgl.
Höch, K&R 2015, S. 632 <633>; Bergt/Brandi-Dohrn/Heckmann, CR 2014, S. 1
<10>). Das hat zur Folge, dass eine Suchabfrage zu dem geschützten Namen grundsätzlich nicht zu einem Nachweis führt, bei einer Suche nach anderen Begriffen, die
das Ereignis kennzeichnen, über das berichtet worden ist, jedoch ein Treffer gemeldet wird. Wenn auf eine solche Treffermeldung hin der Nutzer dann die Seite aufruft,
soll er von dem Inhalteanbieter aber auf die Originalversion der Datei umgeleitet werden, so dass ihm der vollständige Bericht mit Namen zugänglich ist. Durch solches
Übereinanderlegen zweier verschiedener Fassungen des Berichts soll also ermöglicht werden, dass namensbezogene Suchabfragen in der Regel erfolglos bleiben,
sachbezogene Suchabfragen aber Zugang zu dem unveränderten Bericht – ein-
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