172.015
Informationsgesetz
D. Gemeinden
Art. 8
Gemeindeversammlung
1) Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann
aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen
untersagen.
2) Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen sowie Bildund Tonübertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung.
3) Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidungsgrundlagen der Gemeindeversammlungen.
Art. 9
Gemeinderatssitzungen
1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeinderat kann öffentliche Sitzungen beschliessen.
2) Die Beschlussprotokolle der Sitzungen des Gemeinderates sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 3 Abs. 3 allgemein zugänglich.
3) Der Gemeindevorsteher informiert die Öffentlichkeit in geeigneter
Weise über die wichtigsten Beschlüsse.
4) Der Gemeinderat erlässt in seiner Geschäftsordnung mit Zustimmung des Vorstehers die näheren Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit.
Art. 10
Gemeindekommissionen
Die Sitzungen der ständigen Gemeindekommissionen und der Spezialkommissionen sind nicht öffentlich. Der Gemeinderat kann gemäss
Art. 9 Abs. 4 ein besonderes Reglement erlassen, das die Rahmenbedingungen für eine allfällige Öffentlichkeit festlegt.
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