10/27/2020
Landgericht Köln, 24 O 187/18
Verfügung. Im Gegenzug willigt der Nutzer in die Speicherung und Verwendung seiner Daten
durch die Verfügungsbeklagte ein, die diese Daten u.a. für Werbezwecke vermarktet.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen die Verpflichtung, der Verfügungsklägerin ihre Infrastruktur
als Plattform zur Verfügung zu stellen, zweimal verstoßen.
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Die Verfügungsbeklagte war nicht von Gesetzes wegen verpflichtet, die beiden Kommentare der
Verfügungsklägerin zu löschen und darüber hinaus zeitweilig den Read-only-Modus vorzugeben.
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Hierbei kann dahinstehen, inwieweit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bestehen, das die Netzwerkbetreiber dazu verpflichtet, unter
bestimmten Voraussetzungen gegen Netzinhalte strafbaren Inhalts vorzugehen.
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Die Verfügungsbeklagte wäre auch ohne die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
und ohne eine Regelung in ihren AGB einschließlich der Gemeinschaftsstandards berechtigt,
Kommentare strafbaren Inhalts zu löschen und mit geeigneten Mitteln der Begehung weiterer
ähnlicher Straftaten vorzubeugen, weil – was keiner weiteren Begründung bedarf - niemand
dabei behilflich sein muss, dass strafbare Handlungen begangen werden.
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Vorliegend liegt jedoch in den beiden Kommentaren der Verfügungsklägerin keine strafbare
Handlung.
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Da ihre Äußerungen nicht individualbezogen waren, sondern sich jeweils allgemein auf
Personen bezogen, die Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragen und gleichwohl in
ihrem Heimatland Urlaub machen bzw. die gegen einen aus Sicht der Verfügungsklägerin
rechtmäßigen Polizeieinsatz gewalttätig vorgehen, kommt eine Beleidigung nach §§ 185 ff StGB
nicht in Betracht.
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Es liegt jedoch auch keine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB vor.
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§ 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB lauten wie folgt:
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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
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1.
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gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe,
gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewaltoder Willkürmaßnahmen auffordert oder
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2.
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die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der
Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
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wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person
unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
die
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html
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