Post 5 variiert von Post 1 darin, dass es mit folgender Caption versehen ist: „Spinnt die
Alte ich lerne Kein Türkisch Ich bin Deutsche und keine Türkin“. Dies kommentierte ein
Nutzer mit „Die spinnt doch“ und ein weiterer mit „Die tickt doch nicht ganz sauber“.
Post 6 variiert von Post 1 darin, dass es mit folgender Caption versehen ist: „Die gehört
hinter Gitter krank“. Dies kommentierte ein Nutzer mit: „… schauen sie sich bitte erst
einmal die Diskussion bis zum Schluss an bevor solche Bilder wie ein Virus durchs ganze
Netz schießen.“ Darauf antwortete die Nutzerin: „Habe selbst meine Meinung dazu“.
Post 7 variiert von Post 1 darin, dass es mit folgender Caption versehen ist: „So weit
kommts noch (zwei wutschnaubende Emojis) Weg mit so einer (grimmiges Emoji).“ Dies
kommentierten Nutzer wie folgt:
„Haha die sollen erstmal gescheit deutsch lerne.“
„Die hat nicht alle Tassen im Schrank die piss Kuh.“
„Setzen wir uns zur Wehr.“
„Ich glaub die hat den Knall nicht gehört… wo leb ich… genau noch in Deutschland dachte ich zumindest.“
„Ist das eine Frau???? ba“
Die Beklagte hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2022 mitgeteilt,
dass die Post 5, Post 6 und Post 7 seit dem 18.01.2022 nicht mehr in Deutschland abrufbar sind.
Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, sie habe nach Meldung des Memes mit dem
Falschzitat unter einer konkreten URL einen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese es
unterlässt, sämtliche zu diesem Zeitpunkt auf ihrer Plattform befindlichen identischen
und kerngleichen Memes öffentlich zugänglich zu machen, ohne der Beklagten die URLs
dieser weiteren Memes mitzuteilen zu müssen. Für einen effektiven Rechtsschutz sei es
der Klägerin weder zumutbar noch möglich, stets eine konkrete URL mit dem verletzenden Inhalt anzuzeigen. Dagegen sei es der Beklagten zumutbar, mit den bereits beste-
henden Verfahren zur Bilderkennung den angezeigten rechtsverletzenden Inhalt aufzufinden und zu sperren. Der Beklagten sei zur Wahrung der Meinungsfreiheit eine manuelle Überprüfung der durch Algorithmen identifizierten Zweifelsfälle zumutbar, ohne ihr
Geschäftsmodell in Frage zu stellen und/oder ohne Upload-Filter einsetzen zu müssen.
Lediglich die Beklagte sei als Plattformbetreiberin in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Beiträge aufzuspüren und zeitnah zu entfernen. Ihr entstehe durch die fortdauernde Verbreitung der rechtsverletzenden Inhalte ein immaterieller Schaden, für den die
Beklagte seit ihrer Kenntniserlangung hafte.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1.I. Die Klage wird in Bezug auf den Klageantrag zu 1.I. aus der Klageschrift vom
04.05.2021 insofern für erledigt erklärt, als dass dort beantragt wurde, das unter der
URL
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