im Zeitraum 25. bis 29.09.2022. Damit liegt der Antragsteller mit der gerichtlichen Geltendmachung am 14.10.2022 innerhalb dieser Frist.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerseite entfällt die Dringlichkeit auch nicht
aufgrund der Sperrung des Accounts @W. Die Antragsgegnerin hat durch die temporäre
Wiederfreischaltung selbst gezeigt, dass der Antragsteller durch diese nicht hinreichend
geschützt ist. Ihm fehlt daher nicht das Rechtsschutzbedürfnis für dieses einstweilige
Verfügungsverfahren.
II. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung ergibt
sich aus § 92 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 711
ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Antragsteller ergibt sich aus der Natur der
einstweiligen Verfügung.
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