im Zeitraum 25. bis 29.09.2022. Damit liegt der Antragsteller mit der gerichtlichen Geltendmachung am 14.10.2022 innerhalb dieser Frist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerseite entfällt die Dringlichkeit auch nicht aufgrund der Sperrung des Accounts @W. Die Antragsgegnerin hat durch die temporäre Wiederfreischaltung selbst gezeigt, dass der Antragsteller durch diese nicht hinreichend geschützt ist. Ihm fehlt daher nicht das Rechtsschutzbedürfnis für dieses einstweilige Verfügungsverfahren. II. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Antragsteller ergibt sich aus der Natur der einstweiligen Verfügung. - Seite 15 von 15 -

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