02/06/2020 Druck- und Speicheransicht und mit den Zuschauern diskutierte. Das Format wurde nach dem Ende der Saison 2017/2018 eingestellt. 7 Die Verbreitung der Live-Streams über das Internet bietet nach ihrer technischen Ausgestaltung mindestens 500 potenziellen Nutzern die Möglichkeit des zeitgleichen Empfangs. Insbesondere bestehen keine Vorkehrungen, die eine gleichzeitige Verbreitung an mehr als 500 Nutzer technisch ausschließen. 8 Dem hiesigen Rechtsstreit ging ein Verwaltungsverfahren der Beklagten mit der „...voraus, die bis zum 3. April 2018 für die genannten Live-Streams verantwortlich war. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde „... von der Beklagten als zulassungspflichtiger Rundfunk eingestuft. Die Beklagte hörte auch dazu an, dass sie „... und „... als zulassungspflichtigen Rundfunk einstufe. Als Reaktion darauf wurde „...dahingehend modifiziert, dass der Name in „...geändert wurde und das Format nicht mehr zu einer festen Uhrzeit, sondern werktäglich spontan und anlassbezogen als Live-Stream zu aktuellen Ereignissen angeboten wird. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 2018 und 13. April 2018 mitgeteilt. Zwar trat die vormals verantwortliche „... der Einstufung der Live-Streams als zulassungspflichtiger Rundfunk entgegen, erklärte sich jedoch auch zu einer Modifizierung von „... und „... bereit. 9 Am 4. Mai 2018 erließ die Beklagte einen Bescheid gegen die „..., der im Wesentlichen die Veranstaltung und Verbreitung der genannten Live-Streams untersagte, sofern nicht binnen gesetzter Frist ein Antrag auf Zulassung als Rundfunk gestellt werde. Gegen diesen Bescheid erhob die „... als Rechtsnachfolgerin der „... Klage und Antrag auf Eilrechtsschutz. Die Beklagte setzte die Vollziehung des Bescheids aus, als sie feststellte, dass sich der Bescheid wohl nicht an den richtigen Adressaten wandte. 10 Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu den Formaten „..., „... und „...an und verwies auf ihre im Bescheid vom 4. Mai 2018 geäußerte Rechtsauffassung, dass es sich bei den Live-Streams dieser Formate um zulassungspflichtigen Rundfunk handle. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 äußerte sich die Klägerin hierzu, indem sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme der „... im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und die Antragsschrift im dortigen Eilrechtsschutzverfahren verwies. 11 Unter dem 18. Juni 2018 erstellte die Beklagte eine Beschlussvorlage für die 95. Sitzung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und leitete diese der ZAK nebst Bescheidentwurf zu. In der 95. Sitzung am 26. Juni 2018 machte sich die ZAK mit einstimmigem Abstimmungsergebnis (13:0:0) die Begründung des Bescheidentwurfs zu eigen, fasste den Beschluss entsprechend der Beschlussvorlage und beauftragte die Beklagte mit dem Erlass eines entsprechenden Bescheids. 12 Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin mit den LiveStreams der Formate „..., „... und „... Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und verbreite (Ziffer 1 des Bescheids). Ferner beanstandete sie den unter Ziffer 1 des Bescheids festgestellten Verstoß (Ziffer 2 des Bescheids) und wies auf die mögliche Ahndung als Ordnungswidrigkeit bei mindestens fahrlässiger Begehungsweise hin (Ziffer 3 des Bescheids). Darüber hinaus untersagte sie die Veranstaltung und Verbreitung der Live-Streams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde (Ziffer 4 des Bescheids), und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5.000,Euro fest (Ziffer 5 des Bescheids). 13 Die Beklagte begründete den Bescheid damit, dass die streitgegenständlichen LiveStreams als Rundfunk einzustufen seien, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Für eine an Wirkmacht orientierte Betrachtung sei es allein bedeutsam, dass der Dienstetyp darauf abziele, aktiv Öffentlichkeit herzustellen. Die Bestimmung zum zeitgleichen Empfang ergebe sich für die fraglichen Live-Streams insbesondere durch die Live-Einbindung bzw. Interaktivität der Zuschauer durch begleitende Chats, Diskussionen und Kommentare. Ferner erfolge die Veranstaltung und Verbreitung entlang eines Sendeplans. Kriterien hierfür seien insbesondere die Regelmäßigkeit, die Häufigkeit, die Aktualität der Live-Streams, ihre vorherige Ankündigung, eine direkte Kommunikation mit dem Publikum oder die Anlegung des Programms auf Fortsetzung. Der Begriff des Sendeplans setze nicht die Zusammenstellung verschiedener Sendungen zu einem Programm voraus. Auch sei ein Sendeplan nicht ausgeschlossen, wenn wöchentlich nur wenige Sendungen verbreitet www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2… 2/13

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