03/02/2020 130 131 132 133 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers wirkt sich vorliegend sowohl bei den Anforderungen, die an Beanstandungen des Betroffenen zu stellen sind, als auch im Rahmen des Umfangs der zumutbaren Prüfpflichten aus. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in einem Unterlassen, denn der Beklagten kann wie bereits dargestellt nur vorgeworfen werden, nach Kenntniserlangung keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass es zu erneuten, gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH Urteil v. 14.05.2012 aaO. Juris Abs. 26, BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO. Juris Abs. 24). (1) Es kann dahinstehen, ob die Hinweise des Klägers im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz hinreichend konkret gefasst waren, denn jedenfalls mit der ersten Fassung des Klagantrags und den weiteren Begründungen des Klägers zu der Auffindbarkeit dieser Bildnisse in den Suchergebnissen der Beklagten lagen die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzenden Bildnisse der Beklagten und ihre Verbreitung vor. Der Rechtsverstoß in Form des Eingriffs in die Intimsphäre des Klägers war für die Beklagte ohne weitere Ermittlungsschritte erkennbar. Es bedurfte wie dargestellt – wenn überhaupt - keiner umfangreichen, schwierigen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Beklagte als juristische Person des Privatrechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten diese Rechte für sich beanspruchen kann (die höchstrichterliche Rechtsprechung geht hiervon aus, vgl. BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 25, Urteil v. 14.05.2013 aaO., Juris Abs. 22; vgl. aber OLG Stuttgart Urteil v. 2.10.2013, Az. 4 U 78/13, Juris Abs. 111; Remmert in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Mai 2013, Art. 19 Abs. 3 Rz. 88 ff m.w.N., Rz. 112; Huber in v. Mangoldt, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. Art. 19 Abs. 3 Rz. 319 m.w.N.). Denn die Interessen des Klägers an dem Schutz seiner Intimsphäre vor einem derartig schweren Eingriff überwiegen mangels eines berechtigten öffentlichen Interesses an den streitgegenständlichen Bildern die Interessen der Beklagten. (2) Der Umfang des Prüfaufwandes und die sich daraus ergebenden Anforderungen hängen ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 26). Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu hätte vorliegend gehört, dass sie nicht nur die von dem Kläger angezeigten URLs und die entsprechenden Bilder für die Anzeige in den Suchergebnissen löschen oder sperren lässt, sie hätte auch dafür Sorge tragen müssen, eine Anzeige dieser Bilder in ihren Suchergebnissen unabhängig von der URL zu verhindern. Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zunächst zu beachten, dass weder der Einsatz einer Software zum Betreiben der Suchfunktion noch das Abspeichern der Bilder auf eigenen Servern der Beklagten vorzuwerfen ist. Die von ihr betriebene Suchmaschine ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, denn überwiegend wird der Bildersuchdienst der Beklagten für legale Zwecke genutzt und erfüllt einen für die Nutzung des Internets wichtigen Beitrag, dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Gefahr der rechtswidrigen Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert, während diese Annahme bei anderen Geschäftsmodellen naheliegen könnte und möglicherweise entsprechend zu berücksichtigen wäre (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 36 ff). Die Suchmaschine der Beklagten ist jedoch nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Die Beklagte stellt nicht nur technische Mittel zur Verfügung, sondern durchsucht mit Hilfe einer Software das Internet, speichert die aufgefundenen Bilddateien auch aus Gründen der Effizienz bei der Anzeige auf eigenen Servern und „verbindet“ diese mit Anfragen von Nutzern. Damit beschränkt sie sich nicht auf die Bereitstellung einer Information für den Zugriff von Dritten (vgl. zu § 19a UrhG BGH, Urteil v. 29.04.2010, I ZR 69/80 – Vorschaubilder I, Juris Abs. 20). Sie schafft die Verknüpfung zwischen den Inhalten – in diesem Fall Bildern - , die in das Internet eingestellt wurden, und den eingegebenen Suchbegriffen eines Nutzers. Auch wenn sich dieser Dienst von den ergänzenden Suchwortvorschlägen der Autocomplete Funktion der Beklagten unterscheidet, wird jedoch auch bei der Bildersuche die Verknüpfung der Suchbegriffe und der Ergebnisvorschläge von der Beklagten und nicht von einem Dritten hergestellt. Die angezeigten Bilder stammen von der Beklagten. Daher kann ihr auch für die Bildersuchfunktion vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Verletzung der Rechte Dritter durch die angezeigten Bilder zu verhindern, wenn sie von diesen Kenntnis erlangt hat, auch wenn an die Prüfpflichten keine überspannten Anforderungen im Hinblick auf die erlaubte und sozial erwünschte Tätigkeit der Beklagten zu stellen sind. Sie ist jedoch den ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten nicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Insbesondere sind die von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend. 134 https://openjur.de/u/674344.html 19/23

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