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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Sucherwortergänzungsvorschlägen, BGH, Urteil v. 14.05.2013, VI ZR 269/12 – Juris Abs. 20), da
die Bilder auf den Servern der Beklagten gespeichert und bei entsprechender Suchanfrage
angezeigt werden, liegt kein Zugänglichmachen und/ oder Präsentieren von Fremdinhalten vor,
für die ein Diensteanbieter nach §§ 8-10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist (KöhlerBornkamm UWG, 31. Aufl. , § 8 Rz. 2.25). Es handelt sich bei dieser Sichtweise vielmehr um
eigene Inhalte, für die die Beklagte gemäß § 7 TMG nach den allgemeinen Gesetzen haftet.
Soweit wegen der Unterschiede zwischen dem hier streitgegenständlichen Bildersuchdienst zu
dem Angebot „Suchwortergänzungsvorschlag/ Autocomplete“ von der Speicherung fremder
Inhalte auszugehen ist, steht § 7 Abs. 2 S. 1 TMG einer allgemeinem Prüfungspflicht entgegen.
Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen.
Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die
nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger
Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit den
Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union (BGH, Urteil v. 12.07.2012, IZR 18/11, Juris
Abs. 19; BGH, Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30). Insoweit kommt es auch nicht auf
die Frage an, ob § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (verneinend BGH, Urteil
v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 19), denn die Beklagte hat – wie nachfolgend dargelegt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt.
bb) Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH Urteil v. 15.08.2013, I
ZR 80/12, Juris Abs. 30 mwN.). Auch wenn die Beklagte auf ihren Servern „eigene“
Vorschaubilder speichert, um im Rahmen der Bildervorschau dem Nutzer effizient
Suchergebnisse anzeigen zu können, gibt sie lediglich die ursprünglichen Bilder, die von Dritten
eingestellt wurden, auf Anfragen von Nutzern wieder. Inhaltlich handelt es sich aufgrund des
technischen Ablaufs des Crawlings, der Indexierung und der Anzeige von Suchergebnissen um
die Wiedergabe der Inhalte Dritter. Auch der typische Nutzer der Suchmaschine erkennt dies, da
er weiß, dass die Beklagte mit dem Bildersuchdienst lediglich Verknüpfungen zwischen einer
eingegebenen Suchanfrage und dem „Inhalt des Internets“ anbietet. Sie kann daher nur als
Störer in Anspruch genommen werden. Sie trägt jedoch mit der von ihr angebotenen
Suchfunktion willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Bildnissen bei, die – wie
dargestellt - das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer verletzen.
cc) Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst
vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von
Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in
Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung
seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen,
der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung
zumutbar ist (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO. Juris Abs. 22). In seiner Entscheidung vom
14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die von der Beklagten angebotene
Autocompletefunktion ausgeführt (VI ZR 269/12 , Juris Abs. 30):
„Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine
Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige
Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der
schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich
machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann
zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein,
sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann
eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener
den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige
Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012,
992 Rn. 19).“
Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme
eines Hostproviders (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10 aaO., Juris Abs. 23 ff) bzw. eines
Suchmaschinenbetreibers setzen daher die Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten
voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des
Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von
Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Der Umfang dieser Prüfpflichten ist unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Die Schwere der
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