03/02/2020 125 126 127 128 129 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Sucherwortergänzungsvorschlägen, BGH, Urteil v. 14.05.2013, VI ZR 269/12 – Juris Abs. 20), da die Bilder auf den Servern der Beklagten gespeichert und bei entsprechender Suchanfrage angezeigt werden, liegt kein Zugänglichmachen und/ oder Präsentieren von Fremdinhalten vor, für die ein Diensteanbieter nach §§ 8-10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist (KöhlerBornkamm UWG, 31. Aufl. , § 8 Rz. 2.25). Es handelt sich bei dieser Sichtweise vielmehr um eigene Inhalte, für die die Beklagte gemäß § 7 TMG nach den allgemeinen Gesetzen haftet. Soweit wegen der Unterschiede zwischen dem hier streitgegenständlichen Bildersuchdienst zu dem Angebot „Suchwortergänzungsvorschlag/ Autocomplete“ von der Speicherung fremder Inhalte auszugehen ist, steht § 7 Abs. 2 S. 1 TMG einer allgemeinem Prüfungspflicht entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union (BGH, Urteil v. 12.07.2012, IZR 18/11, Juris Abs. 19; BGH, Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30). Insoweit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (verneinend BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 19), denn die Beklagte hat – wie nachfolgend dargelegt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt. bb) Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30 mwN.). Auch wenn die Beklagte auf ihren Servern „eigene“ Vorschaubilder speichert, um im Rahmen der Bildervorschau dem Nutzer effizient Suchergebnisse anzeigen zu können, gibt sie lediglich die ursprünglichen Bilder, die von Dritten eingestellt wurden, auf Anfragen von Nutzern wieder. Inhaltlich handelt es sich aufgrund des technischen Ablaufs des Crawlings, der Indexierung und der Anzeige von Suchergebnissen um die Wiedergabe der Inhalte Dritter. Auch der typische Nutzer der Suchmaschine erkennt dies, da er weiß, dass die Beklagte mit dem Bildersuchdienst lediglich Verknüpfungen zwischen einer eingegebenen Suchanfrage und dem „Inhalt des Internets“ anbietet. Sie kann daher nur als Störer in Anspruch genommen werden. Sie trägt jedoch mit der von ihr angebotenen Suchfunktion willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Bildnissen bei, die – wie dargestellt - das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer verletzen. cc) Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zumutbar ist (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO. Juris Abs. 22). In seiner Entscheidung vom 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Autocompletefunktion ausgeführt (VI ZR 269/12 , Juris Abs. 30): „Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).“ Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme eines Hostproviders (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10 aaO., Juris Abs. 23 ff) bzw. eines Suchmaschinenbetreibers setzen daher die Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Der Umfang dieser Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Die Schwere der https://openjur.de/u/674344.html 18/23

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