03/02/2020 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Er ist der Ansicht, dass geringfügige Kosten oder eine um Sekundenbruchteile langsamere Bildersuche nicht seine gewichtigen Interessen überwiegen könnten. Zudem profitiere die Beklagte von der Suchmaschine, daher müsse sie auch die Kosten für die Sicherung dieser Gefahrenquelle tragen. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfolge durch die Verbreitung der Bilder und durch das Verlinken auf die von Dritten angebotenen Aufnahmen. Die Kerntheorie stehe seinem Anspruch nicht entgegen, denn er verlange, dass die Verbreitung konkret benannter Fotos unterlassen werde, die unabhängig von einer etwaigen Einbettung in Texte einen Eingriff in die Intimsphäre darstellten. Den Bildern komme ein eigener Aussagegehalt zu. Sie bedienten kein legitimes Interesse der Allgemeinheit oder Dritter. Er sei auch auf den Bildnissen zu i) lit. b), c), d), f), g), h) und i) erkennbar. Die Erkennbarkeit könne aus einem Begleittext, etwa dem Suchbegriff bzw. dem erläuternden Text zum Link, folgen. Das Bildnis zu i) lit.d) sei keine Satire und auch kein Kunstwerk. Der Antrag zu iv) berücksichtige, dass ein Ausschnitt des Videos weiter im Internet abrufbar sei und noch weitere rechtswidrige Standbilder aus diesem Video im Internet verbreitet würden, die seine Intimsphäre verletzten. Zur Konkretisierung seien die Aufnahmen in den Antrag zu iv) aufgenommen worden. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte widersprüchlich zu der Erstellung der Ergebnislisten und dem Einsatz von Filtern vortrage und verweist hierfür auch auf ein Gutachten von Professor E. V. (Anlage K 47), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Er ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen auch nicht in seinem Heimatland rechtmäßig verbreitet werden dürften. Auch auf der Seite der Zeitung „D. M.“ würden zurzeit keine der Aufnahmen verbreitet (Anlagen B 2 und K 27). Zu seinem Rechtsschutzziel führt er aus, dass er verhindern möchte, dass die Beklagte auf ihren Internetseiten weiter Bilder anzeige, die ihn in seiner Menschenwürde, seiner Intimsphäre und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Er wende sich zunächst gegen die Veröffentlichung der Bilder auf den Seiten der Beklagten. Selbst wenn die unmittelbaren Störer ermittelbar wären, würde ihm dies nicht sein Rechtsschutzbedürfnis nehmen, da aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit damit zu rechnen sei, dass die Aufnahmen an andere Stelle sofort wieder ins Internet gestellt und von der Suchmaschine der Beklagten wieder angezeigt würden. Zudem seien ihm durch das Vorgehen gegen einzelne Seitenbetreiber hohe Kosten entstanden. Die Aufwendung dieser Kosten sei veranlasst gewesen, da Nutzer von der Beklagten auf die Bilder geleitet würden, die sie ohne die Infrastruktur der Beklagten nie gefunden hätten. Ein Vorgehen gegen einzelne Seitenbetreiber sei daher nicht zumutbar und auch nicht erfolgversprechend. Auch sei das Klagebegehren darauf gerichtet, dass die Bilder unabhängig von der jeweiligen URL nicht mehr angezeigt werden dürften. Er nehme die Beklagte als Störer in Anspruch, eine vorrangige Inanspruchnahme der Seitenbetreiber sei nicht erforderlich. Hilfsweise sei die Beklagte an den Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht nur als Störer beteiligt, denn ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Rechtsverletzungen hätten, beschränke sich ihre Rolle nicht mehr auf einen „Durchlauffaktor“. Selbst wenn man eine täterschaftliche Haftung nicht annehmen würde, sei sie Gehilfe. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsprivilegierungen des TMG berufen, da sie bösgläubig sei. Weder die europarechtliche noch die nationale Rechtsprechung stehe Filterpflichten entgegen. Die Veröffentlichung der Bilder sei nicht nach §§ 22,23 KUG gerechtfertigt. Die Beklagte hafte auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 201 a Abs. 2 StGB, ein Verbot ergebe sich zudem aus § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG. Die Beklagte übertrage urheber- und markenrechtliche Grundsätze auf den vorliegenden Fall, obgleich bei der hier vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sei, dass es sich um den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele und nicht in das Grundrecht auf Eigentum. Die Beklagte sei als größter Suchmaschinenbetreiber der Welt der Inbegriff des Internets, nicht sein neutrales Gegenüber. Das Begehren sei nicht zwingend auf die Einrichtung eines Filters gerichtet. Es gehe vorliegend um konkrete Rechtsverletzungen, eine aktive Überwachungspflicht werde nur hinsichtlich der Bilder verlangt, die der Beklagten zuvor bekannt gegeben worden seien. Zudem würden nicht Dritte die rechtsverletzenden Aufnahmen auf die Server der Beklagten laden, sondern diese selbst. Der Beklagten sei eine manuelle Nachkontrolle in einem begrenzten Umfang auch zumutbar. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt: 45 https://openjur.de/u/674344.html 5/23

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