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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Er ist der Ansicht, dass geringfügige Kosten oder eine um Sekundenbruchteile langsamere
Bildersuche nicht seine gewichtigen Interessen überwiegen könnten. Zudem profitiere die
Beklagte von der Suchmaschine, daher müsse sie auch die Kosten für die Sicherung dieser
Gefahrenquelle tragen.
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfolge durch die Verbreitung der Bilder und durch das
Verlinken auf die von Dritten angebotenen Aufnahmen.
Die Kerntheorie stehe seinem Anspruch nicht entgegen, denn er verlange, dass die Verbreitung
konkret benannter Fotos unterlassen werde, die unabhängig von einer etwaigen Einbettung in
Texte einen Eingriff in die Intimsphäre darstellten. Den Bildern komme ein eigener Aussagegehalt
zu. Sie bedienten kein legitimes Interesse der Allgemeinheit oder Dritter. Er sei auch auf den
Bildnissen zu i) lit. b), c), d), f), g), h) und i) erkennbar. Die Erkennbarkeit könne aus einem
Begleittext, etwa dem Suchbegriff bzw. dem erläuternden Text zum Link, folgen.
Das Bildnis zu i) lit.d) sei keine Satire und auch kein Kunstwerk. Der Antrag zu iv) berücksichtige,
dass ein Ausschnitt des Videos weiter im Internet abrufbar sei und noch weitere rechtswidrige
Standbilder aus diesem Video im Internet verbreitet würden, die seine Intimsphäre verletzten.
Zur Konkretisierung seien die Aufnahmen in den Antrag zu iv) aufgenommen worden.
Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte widersprüchlich zu der Erstellung der
Ergebnislisten und dem Einsatz von Filtern vortrage und verweist hierfür auch auf ein Gutachten
von Professor E. V. (Anlage K 47), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Er ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen auch nicht in seinem Heimatland
rechtmäßig verbreitet werden dürften. Auch auf der Seite der Zeitung „D. M.“ würden zurzeit
keine der Aufnahmen verbreitet (Anlagen B 2 und K 27).
Zu seinem Rechtsschutzziel führt er aus, dass er verhindern möchte, dass die Beklagte auf ihren
Internetseiten weiter Bilder anzeige, die ihn in seiner Menschenwürde, seiner Intimsphäre und
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Er wende sich zunächst gegen die
Veröffentlichung der Bilder auf den Seiten der Beklagten. Selbst wenn die unmittelbaren Störer
ermittelbar wären, würde ihm dies nicht sein Rechtsschutzbedürfnis nehmen, da aufgrund der
Erfahrungen in der Vergangenheit damit zu rechnen sei, dass die Aufnahmen an andere Stelle
sofort wieder ins Internet gestellt und von der Suchmaschine der Beklagten wieder angezeigt
würden. Zudem seien ihm durch das Vorgehen gegen einzelne Seitenbetreiber hohe Kosten
entstanden. Die Aufwendung dieser Kosten sei veranlasst gewesen, da Nutzer von der
Beklagten auf die Bilder geleitet würden, die sie ohne die Infrastruktur der Beklagten nie
gefunden hätten. Ein Vorgehen gegen einzelne Seitenbetreiber sei daher nicht zumutbar und
auch nicht erfolgversprechend. Auch sei das Klagebegehren darauf gerichtet, dass die Bilder
unabhängig von der jeweiligen URL nicht mehr angezeigt werden dürften.
Er nehme die Beklagte als Störer in Anspruch, eine vorrangige Inanspruchnahme der
Seitenbetreiber sei nicht erforderlich. Hilfsweise sei die Beklagte an den
Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht nur als Störer beteiligt, denn ab dem Zeitpunkt, zu dem
ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Rechtsverletzungen hätten, beschränke sich ihre Rolle nicht
mehr auf einen „Durchlauffaktor“. Selbst wenn man eine täterschaftliche Haftung nicht
annehmen würde, sei sie Gehilfe.
Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsprivilegierungen des TMG berufen, da sie
bösgläubig sei. Weder die europarechtliche noch die nationale Rechtsprechung stehe
Filterpflichten entgegen.
Die Veröffentlichung der Bilder sei nicht nach §§ 22,23 KUG gerechtfertigt. Die Beklagte hafte
auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 201 a Abs. 2 StGB, ein Verbot ergebe sich zudem aus § 35
Abs. 5 S. 1 BDSG.
Die Beklagte übertrage urheber- und markenrechtliche Grundsätze auf den vorliegenden Fall,
obgleich bei der hier vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sei, dass es sich um den
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele und nicht in das Grundrecht auf
Eigentum. Die Beklagte sei als größter Suchmaschinenbetreiber der Welt der Inbegriff des
Internets, nicht sein neutrales Gegenüber.
Das Begehren sei nicht zwingend auf die Einrichtung eines Filters gerichtet. Es gehe vorliegend
um konkrete Rechtsverletzungen, eine aktive Überwachungspflicht werde nur hinsichtlich der
Bilder verlangt, die der Beklagten zuvor bekannt gegeben worden seien. Zudem würden nicht
Dritte die rechtsverletzenden Aufnahmen auf die Server der Beklagten laden, sondern diese
selbst. Der Beklagten sei eine manuelle Nachkontrolle in einem begrenzten Umfang auch
zumutbar.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt:
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https://openjur.de/u/674344.html
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