03/02/2020 46 47 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Fotos zu verlinken und/oder als Thumbnails zu speichern und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.780,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 hat der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, auf allen Seiten, die zur Top-Level-Domain von g..de oder einer anderen von der Beklagten unter .de betriebenen Top-Level-Domain oder einem anderen Medium der Beklagten gehören, i) folgende in Kopie dargestellten Aufnahmen ganz oder in Teilen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) ii) Thumbnails dieser Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, iii) Links zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die auf Seiten verweisen, auf denen Dritte diese Aufnahmen verbreiten und/oder verbreiten lassen, sofern solche Links nach Eingabe des Klägernamens „m.“ erscheinen, iv) Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten Video von der Bandlaufzeit 00 14 Sekunden bis zum Ende, ganz oder in Teilen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, v) hilfsweise: den Anträgen i)- iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt vi) äußerst hilfsweise: den Anträgen i) - iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt und die unmittelbar aus diesen Anträgen entstehenden Kosten der technischen Umsetzung trägt. Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2012 als Antrag angekündigt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, auf allen Seiten, die zur Domain von g..de oder einer anderen von der Beklagten unter der TopLevel-Domain .de betriebenen Domain gehören, i) die in der Klage auf den Seiten 2-5 unter I.a)-j) in Kopie dargestellten Aufnahmen, davon die Aufnahmen a), e) und j) in Bezug auf den Kläger, ganz oder in Teilen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, https://openjur.de/u/674344.html 6/23

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