03/02/2020 48 49 50 51 52 53 54 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur ii) Thumbnails dieser Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, iii) Links zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die auf Seiten verweisen, auf denen Dritte diese Aufnahmen verbreiten und/oder verbreiten lassen, sofern solche Links nach Eingabe des Klägernamens „m.“ erscheinen, iv) Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten, im Internet abrufbaren Video, das den Kläger bei der Ausübung seiner Sexualität zeigt, von der Bandlaufzeit 00 12 Sekunden bis zum Ende, insbesondere die Aufnahmen ganz oder in Teilen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, v) hilfsweise: den Anträgen i)- iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt vi) äußerst hilfsweise: den Anträgen i) - iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt und die unmittelbar aus diesen Anträgen entstehenden Kosten der technischen Umsetzung trägt. Zuletzt hat der Kläger unter Hinweis, dass der Antrag zu ii) aus dem Schriftsatz vom 25.10.2012 ein Beispiel zum Antrag i) sei, beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, auf allen Seiten, die zur Domain von g..de gehören, i) folgende in Kopie dargestellten Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: b) c) d) e) f) g) h) i) ii) Thumbnails dieser Aufnahmen zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen iv) Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten, im Internet abrufbaren Video, das den Kläger bei der Ausübung seiner Sexualität zeigt, von der Bandlaufzeit 00 12 Sekunden bis zum Ende, insbesondere die Aufnahmen wie aus dem angekündigten Klagantrag iv) aus dem Schriftsatz vom 25.10.2012, ganz oder in Teilen zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen v) hilfsweise: den Anträgen i)- iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt vi) äußerst hilfsweise: den Anträgen i) - iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt und die unmittelbar aus diesen Anträgen entstehenden Kosten der technischen Umsetzung trägt. Die Beklagte hat den Klagrücknahmen und -änderungen nicht zugestimmt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Suchergebnisse ausschließlich automatisch-technisch generiert würden, diese basierten auf einem mathematischen Algorithmus. Der angewandte Algorithmus berücksichtige eine Relevanzermittlung anhand zahlreicher Faktoren, u.a. seien hierzu auch nutzerbezogene Umstände zu zählen. Die Ergebnisliste werde objektiv ermittelt. Zu dem Einsatz eines – verpflichtenden – Filtersystems trägt sie vor, dass InternetBildersuchdienste in einem solchen Fall nicht mehr in der Art und Weise sowie in der Funktionsfähigkeit bereit gestellt werden könnten, wie es gegenwärtig der Fall sei. Dies würde zu einem rapiden und exorbitanten Anwachsen der von der Suchmaschine zu verarbeitenden Datenmenge führen, hierdurch würde es zu einer Reduktion der Effizienz der Bildersuche kommen und die Erbringung von Suchleistungen für den Nutzer verlangsamt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit, in der relevante Suchergebnisse generiert werden könnten, der Kern der Leistung jeder Suchmaschine sei (Anlage B 22). Die Einrichtung von Filtersystemen und ihr Betrieb würden ihr Geschäftsmodell gefährden oder jedenfalls unzumutbar erschweren. Eine Filtertechnologie, die die Anzeige rechtswidriger Thumbnails von vornherein, also ohne Mitteilung der konkreten URL, verhindere, existiere zudem nicht. Es https://openjur.de/u/674344.html 7/23

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