Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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den Einträge zu löschen, zeige, dass eine Durchsicht ohne
größeren Aufwand möglich gewesen sei. Der beklagte HostProvider
habe
auch
nicht
behauptet,
dass
Anzahl
und
Umfang der Eintragungen eine Durchführung der Überwachung
mit vertretbaren Mitteln nur schwer zugelassen hätten.
Dazu komme, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nach Sinn
und Zweck des von ihm eingerichteten Online-Gästebuchs
Interesse an der Kenntnis der Eintragungen habe. Da er
die ihm obliegende Kontrollpflicht verletzt habe, bestehe
bei
gegebener
Wiederholungsgefahr
der
Unterlassungsan-
spruch zu Recht (6 Ob 178/04a).
10.
Im
Wesentlichen
hat
der
Oberste
Gerichtshof
damit bei Beurteilung der Frage, inwieweit den beklagten
Host-Provider, der – wie hier – zumindest in einem Fall
seine Kontrollpflicht verletzt hat, eine über § 18 Abs 1
ECG hinausgehende Kontrollpflicht trifft, die Interessen
des Host-Providers und des in seinen berechtigten Interessen Verletzten gegeneinander abgewogen. Vor allem hat
er geprüft, ob der Host-Provider weitere Rechtsverletzungen mit zumutbarem Aufwand verhindern kann und dies im
Fall des Betreibens eines Online-Gästebuches bejaht.
Dass
es
der
Beklagten
durch
Einsatz
technischer
Hilfsmittel wie etwa eines automationsunterstützten Filtersystems möglich wäre, aus allen gespeicherten Informationen
die
Bildnisveröffentlichungen
der
Klägerin
und
daraus wieder jene mit exakt den Worten „miese Volksverräterin“, „korrupter Trampel“ und „Faschistenpartei“ herauszufiltern,
kann
als
allgemein
bekannt
vorausgesetzt
werden. Im Hinblick darauf ist es ihr durchaus zumutbar,
dass
sie
die
Speicherung
der
beanstandeten
wörtlichen
Äußerungen unterbindet. Das hat die Beklagte im erstinstanzlichen Sicherungsverfahren auch noch gar nicht in
Abrede gestellt. Was allerdings die Unterbindung sinngleicher Äußerungen anlangt, ist der Beklagten zuzugeben,