Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
- 4 -
5 R 5/17t
Beklagte auf, das Posting zu löschen und den wahren Namen
und die Daten des Nutzers „Michaela Jaskova“ bekannt zu
geben. Beiden Aufforderungen hat die Beklagte nicht entsprochen.
Die Klägerin beantragte zur Sicherung ihres inhaltsgleichen - auf § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestützten
- Unterlassungsbegehrens die Erlassung der einstweiligen
Verfügung, die Beklagte sei schuldig, die Veröffentlichung
und/oder
die
Verbreitung
die
Klägerin
zeigende
Lichtbilder zu unterlassen, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen, die Klägerin
sei eine „miese Volksverräterin“ und/oder ein „korrupter
Trampel“ und/oder Mitglied einer „Faschistenpartei“ verbreitet werden. Die Veröffentlichung verletze die Klägerin in ihrem Bildnisschutz gemäß § 78 UrhG; die Beschimpfungen und Herabsetzungen ihrer Person in dem Posting
beeinträchtigten ihre berechtigten Interessen, weil sie
grob kreditschädigend und ehrenbeleidigend im Sinne des
§ 1330 Abs 1 und 2 ABGB seien. Der Vorwurf, korrupt zu
sein, unterstelle ihr ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Da er frei erfunden sei, könne er als unwahre
Tatsachenbehauptung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung keinesfalls gerechtfertigt sein. Die Veröffentlichung ziele ausschließlich darauf ab, die Klägerin in der
Öffentlichkeit herabzusetzen, zu verunglimpfen und sogar
zu kriminalisieren. Dadurch könne sowohl ihre gegenwärtige
als
und/oder
auch
ihre
zukünftige
wirtschaftliche
Lage
berufliche,
negativ
politische
betroffen
sein.
Dies hätte die Beklagte nach einer groben Prüfung problemlos
erkennen
können.
Sie
wäre
daher
verpflichtet
gewesen, den inkriminierten Beitrag zu löschen. Da sie
die Löschung nicht veranlasst habe, könne sie sich nicht
auf das Haftungsprivileg für Host-Provider nach § 16 ECommerce-Gesetz (ECG) berufen.