Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
- 7 Ausnahmebestimmung
des
§
16
5 R 5/17t
ECG
nicht
für
sich
in
Anspruch nehmen. Sie könne sich auch nicht auf Art 10
EMRK
als
Verbreitung
Rechtfertigungsgrund
unwahrer
berufen,
weil
die
niemals
durch
das
Tatsachen
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der
Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit
dem
Antrag,
den
angefochtenen
Beschluss
dahingehend
abzuändern, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung
abgewiesen
werde;
hilfsweise
möge
das
Unterlassungsgebot auf Österreich sowie auf die wörtlichen Äußerungen im inkriminierten Posting beschränkt werden.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu
geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, die
inkriminierten Äußerungen seien als Werturteile im Rahmen
der
Diskussion
zur
österreichischen
Flüchtlingspolitik
vom
Grundrecht
auf
Meinungsfreiheit
nach
gedeckt;
sie
seien
nicht
exzessiv
und
Art
10
EMRK
verletzten
die
berechtigten Interessen der Klägerin gemäß § 1330 ABGB
nicht. Jedenfalls aber sei die behauptete Rechtswidrigkeit für einen juristischen Laien nicht klar erkennbar
gewesen,
sodass
die
Beklagte
dafür
als
Host-Provider
gemäß § 16 ECG nicht zur Verantwortung gezogen werden
könne.
2. § 78 UrhG verbietet die Veröffentlichung von Personenbildnissen,
sofern
dadurch
berechtigte
Interessen
des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung
soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung
insbesondere dagegen geschützt werden, dass sein Bildnis
auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass
geben
kann
oder
entwürdigend
oder
herabsetzend
wirkt