Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden (RIS-Justiz RS0031857).
Tatsachen
im
Sinne
des
§
1330
Abs
2
ABGB
sind
Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand
bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine
Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (RIS-Justiz RS0032212).
Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen
werden können und die eine rein subjektive Meinung des
Erklärenden
wiedergeben.
Es
ist
entscheidend,
ob
die
Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich
um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden
(RIS-Justiz RS0032212 [T1, T23]). Für die Qualifikation
einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist demnach ausschlaggebend, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (RIS-Justiz RS0031883). Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann demnach immer nur dann die Rede
sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu
Grunde liegt, wozu der Täter dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen muss (RIS-Justiz RS0085175
[T1]).
Ein
ehrverletzendes
Werturteil,
dem
die
Basis
eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt
als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB (RISJustiz RS0085175 [T3]). In Ermangelung eines konkreten
Verhaltensvorwurfs wurden in der Rechtsprechung Äußerungen wie jemand sei ein „Brutalo-Faschist“ oder ein „Nazi“
als beleidigende Werturteile iSd § 1330 Abs 1 ABGB qualifiziert (RIS-Justiz RS0085175, RS0031849).
4.
Nach
diesen
Kriterien
sind
die
inkriminierten
Äußerungen „miese Volksverräterin“ und „korrupter Trampel“,
die
klar
erkennbar
auf
die
im
kommentierten