Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 10 - 5 R 5/17t oe24.at-Bildbericht abgebildete Klägerin Bezug nehmen, in Ermangelung eines konkreten Verhaltensvorwurfs mit überprüfbarem Tatsachenkern beleidigende Werturteile im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB. Gleiches gilt für die implizit mit der Forderung nach einem Verbot der grünen „Faschistenpartei“ zum Ausdruck gebrachte Behauptung, die Klägerin, die bekanntermaßen Klubobfrau der Grünen im Parlament und Bundessprecherin der Grünen ist, sei Mitglied einer „Faschistenpartei“. Wie sich aus dem von der Klägerin in der Rekursbeantwortung zitierten Wikipedia-Artikel ergibt (https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverrat), wurde der Begriff „Volksverräter“ in der Sprache des Nationalsozialismus zwar zunächst für Personen verwendet, denen die Verbrechen des Hochverrats und Landesverrats (§§ 80-93 StGB) vorgeworfen wurden, auch wurde durch die Rechtsprechung des Volksgerichtshofs damit jede Art von Kritik am Nationalsozialismus Schimpfwort abgeurteilt, „Volksverräter“ wird das im davon abgeleitete heutigen Sprachge- brauch aber laut duden.online (www.duden.de) ganz allgemein auch als abwertende Bezeichnung für jemanden, der das eigene Volk verrät, hintergeht oder betrügt, verwendet. Auch die Beschimpfung einer Politikerin als „korrupter Trampel“ beinhaltet keinen objektiv überprüfbaren Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens, sondern wertet sie – erneut den Begriffsdefinitionen von duden.online folgend - als ungeschickten, schwerfälligen Menschen ab, der von bestechlicher, käuflicher oder auf andere Weise moralisch verdorbener und deshalb nicht vertrauenswürdiger Gesinnung ist. Unter einer „Faschistenpartei“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine nach dem Führerprinzip organisierte Partei verstanden wird, deren Linie einer nationalistischen, rechtsradikalen Ideologie Begriffsbestimmung von antidemokratischen entspricht duden.online (auch hier folgend). und der Die

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