Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 13 - 5 R 5/17t Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt (RIS-Justiz RS0054817 [T43]). 6. Auch wenn sich die inkriminierten Ehrenbeleidigungen gegen die Klägerin als Politikerin wenden und als Beitrag zur politischen Diskussion über die Forderung der Grünen nach einem Beibehalten der Mindestsicherung für Flüchtlinge veröffentlicht wurden, überschreiten sie doch die Grenzen zulässiger Kritik. Im Posting wird zwar die Meinung kundgetan, die Mindestsicherung für Flüchtlinge sei eine Verschwendung von Steuergeldern, im Übrigen besteht es aber nur aus einer Aneinanderreihung heftigster Beschimpfungen, die sich hauptsächlich gegen die Klägerin richten und sichtlich vorrangig den Zweck verfolgen, sie als Person und Politikerin verächtlich zu machen und zu diffamieren. Als Mittel dafür werden äußerst respektlose, aggressive und gehässige Worte erkennbar in der Absicht eingesetzt, Hass gegen die Klägerin zu schüren. Jede sachliche kritische Auseinandersetzung mit dem Thema des kommentierten Bildberichts fehlt. Die Klägerin hat zu derartigen Hasspostings keinen Anlass geboten. Abgesehen davon, dass ihre von der Beklagten ins Treffen geführten polemischen Äußerungen, die FPÖ sei „eine Partei mit Korruptionshintergrund“ und was die FPÖ mache, sei „nur zum Speiben“, schon von ihrer Wortwahl her weit weniger gehässig Kritik an bestimmten politischen Meinungen oder Verhaltensweisen von FPÖ-Politikern üben, stellt das Posting einen Bezug zu derartigen Provokationen durch die Klägerin gar nicht her, sodass es vom Leser auch nicht als Reaktion darauf verstanden wird. Ein solches Hassposting ist – auch wenn es gegen eine Politikerin gerichtet ist – jedenfalls einem Wertungsexzess gleichzusetzen, der in einer politischen Dis-

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