Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 2 und/oder zu verbreiten, 5 R 5/17t wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder ihr von der klagenden und gefährdeten Partei oder dritter Seite zur Kenntnis gebrachte oder sonst zur Kenntnis gelangte sinngleiche Behauptungen, die klagende und gefährdete Volksverräterin“ und/oder Mitglied Partei und/oder einer ein sei eine „korrupter „Faschistenpartei“, „miese Trampel“ verbreitet werden. 2. Das Mehrbegehren, der beklagten und Gegnerin der gefährdeten und/oder Partei Partei darüber Verbreitung zeigenden von hinaus die die Veröffentlichung klagende Lichtbildern und ganz gefährdete allgemein zu untersagen, wenn im Begleittext sinngleiche Behauptungen, die klagende und Volksverräterin“ und/oder Mitglied gefährdete und/oder einer Partei ein sei eine „korrupter „Faschistenpartei“, „miese Trampel“ verbreitet werden, wird abgewiesen. 3. Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens zu drei Viertel vorläufig und zu einem Viertel endgültig selbst zu tragen. Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit EUR 306,-- bestimmten anteiligen Kosten der Äußerung im Provisorialverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Ihre darüber hinausgehenden Kosten des Provisorialverfahrens hat die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei endgültig selbst zu tragen.“ Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu drei Viertel vorläufig und zu einem Viertel endgültig selbst zu tragen. Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 517,60 (darin EUR 136,-- Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten ihres Rekurses zu ersetzen. Ihre

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