Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
- 2 und/oder
zu
verbreiten,
5 R 5/17t
wenn
im
Begleittext
die
wörtlichen und/oder ihr von der klagenden und gefährdeten
Partei oder dritter Seite zur Kenntnis gebrachte oder
sonst zur Kenntnis gelangte sinngleiche Behauptungen, die
klagende
und
gefährdete
Volksverräterin“
und/oder
Mitglied
Partei
und/oder
einer
ein
sei
eine
„korrupter
„Faschistenpartei“,
„miese
Trampel“
verbreitet
werden.
2. Das Mehrbegehren, der beklagten und Gegnerin der
gefährdeten
und/oder
Partei
Partei
darüber
Verbreitung
zeigenden
von
hinaus
die
die
Veröffentlichung
klagende
Lichtbildern
und
ganz
gefährdete
allgemein
zu
untersagen, wenn im Begleittext sinngleiche Behauptungen,
die
klagende
und
Volksverräterin“
und/oder
Mitglied
gefährdete
und/oder
einer
Partei
ein
sei
eine
„korrupter
„Faschistenpartei“,
„miese
Trampel“
verbreitet
werden, wird abgewiesen.
3. Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten
des Provisorialverfahrens zu drei Viertel vorläufig und
zu einem Viertel endgültig selbst zu tragen.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der
beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die
mit EUR 306,-- bestimmten anteiligen Kosten der Äußerung
im Provisorialverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen. Ihre
darüber hinausgehenden Kosten des Provisorialverfahrens
hat
die
beklagte
Partei
und
Gegnerin
der
gefährdeten
Partei endgültig selbst zu tragen.“
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten
ihrer Rekursbeantwortung zu drei Viertel vorläufig und zu
einem Viertel endgültig selbst zu tragen. Die klagende
und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei
und Gegnerin der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die
mit EUR 517,60 (darin EUR 136,-- Barauslagen) bestimmten
anteiligen
Kosten
ihres
Rekurses
zu
ersetzen.
Ihre