Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
chen Äußerungen einzuschränken.
Auf Grund der Abänderung der Entscheidung ist auch
eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Diese gründet
sich
für
das
erstinstanzliche
Sicherungsverfahren
hin-
sichtlich der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und hinsichtlich der Beklagten auf §§ 78, 402 EO iVm § 43 Abs 1 ZPO.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin lässt sich in zwei
Teilbegehren (eines auf Unterlassung der wörtlichen und
eines
auf
Unterlassung
der
sinngleichen
Äußerungen)
unterteilen, die mangels gesonderter Bewertung gleiches
Gewicht
haben
(vgl
Obermaier,
Kostenhandbuch²
Rz
115,
599). Da die Beklagte eine Einschränkung des Begehrens
auf Unterlassung sinngleicher Äußerungen erwirken konnte,
hat sie etwa die Hälfte eines Sicherungsbegehrens und
damit insgesamt rund ein Viertel des Sicherungsantrags
abgewehrt. Da sie Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem
Ausmaß hat, in dem sie im Provisorialverfahren erfolgreich war (RIS-Justiz RS005667), hat ihr die Klägerin ein
Viertel ihrer Kosten für die Äußerung vom 5.12.2016, ON
16 (1⁄4 von EUR 1.470,-- brutto = EUR 367,71) zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf § 393 Abs
1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf die §§ 402 Abs 4, 78
EO iVm § 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, der die Klägerin aufgrund ihres Erfolgs mit dem Rekurs zu einem Viertel auch
ein Viertel ihrer Rekurskosten (jedoch ohne Umsatzsteuer)
zu ersetzen hat. Die Pauschalgebühr für den Rekurs ermäßigt sich laut Anmerkung 1a zu TP 2 GGG auf die Hälfte
und beträgt daher bloß EUR 544,--. Der ERV-Zuschlag nach
§ 23a RATG beträgt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze EUR 4,10, ansonsten (und damit für den Rekurs) EUR
2,10. Die Leistungen des österreichischen Rechtsanwalts
für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der