Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 8 - 5 R 5/17t (RIS-Justiz RS0078161). Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (RISJustiz RS0077827). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Es handelt sich dabei um die Lösung einer Rechtsfrage, die auf Grund des gegebenen Sachverhaltes, nämlich der Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit dem beigefügten Text, zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0078088, RS0043508). Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0078088 [T12]). 3. Bei Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend (4 Ob 120/03f). § 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbe- hauptungen sein können, Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (Danzl in KBB4 § 1330 ABGB Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts eines einer durchschnittlich Äußerung nach qualifizierten dem Verständnis Erklärungsempfän- gers zu erfolgen (RIS-Justiz RS0115084). Ob ein Ausdruck den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur

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