fürchten. Die Betreiber von Onlinearchiven müssten fürchten, umfassende Prüfungsund Bewertungsmaßnahmen im Hinblick auf in den Archiven befindliche identifizierende Berichterstattung vornehmen zu müssen, um der in diesen Fällen notwendigen
Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen gerecht werden zu können.
9. Der Deutsche Medienverband e. V. schildert ebenfalls die technischen Möglichkeiten der Inhalteanbieter zur Beeinflussung der Auffindbarkeit von Inhalten durch
Suchmaschinen und gibt mögliche abschreckende Effekte für die Ausübung der Medienfreiheit zu bedenken. Auch eine Prüfpflicht auf Zuruf dergestalt, dass eine Verantwortlichkeit und Verpflichtung des Inhalteanbieters zur Erschwerung oder Verhinderung der Auffindbarkeit personenbezogener Daten bestünde, wenn der Betroffene
den Internetportalbetreiber entsprechend in Kenntnis setze, sei mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Internetportalbetreiber dem öffentlichen Informationsinteresse in angemessener Weise gerecht werden
wolle und eine Unzugänglichmachung nur nach sorgfältiger Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen veranlasse.
35
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
36
Sie ist als Urteilsverfassungsbeschwerde statthaft. Der Beschwerdeführer hat den
Rechtsweg erschöpft und die Einlegungsfrist gewahrt (vgl. § 90 Abs. 1, 2, § 93
BVerfGG).
37
Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Er rügt eine Verletzung von Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die Abweisung seiner Klage gegen
den beklagten Presseverlag. Er macht geltend, dass ihn dieser, indem er die mehr
als 30 Jahre alten Berichte über seine damals verübte Straftat fortdauernd ohne Anonymisierung in einem der Allgemeinheit uneingeschränkt zugänglichen Onlinearchiv
bereitstellt, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Besonderes Gewicht habe dabei, dass bei Onlinerecherchen zu seinem Namen mittels üblicher
Suchmaschinen an vorderer Stelle auf diese Berichte und damit die Straftaten verwiesen werde. Der Beschwerdeführer legt eingehend dar, dass er hierdurch in der
Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt werde. Damit ist eine mögliche Grundrechtsverletzung dargetan.
38
Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig davon zulässig, ob die für den Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen in Blick auf ursprünglich die Datenschutzrichtlinie
95/46/EG und heute die Datenschutz-Grundverordnung als Durchführung des Unionsrechts zu beurteilen sind und deshalb neben den Grundrechten des Grundgesetzes möglicherweise zugleich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Geltung beansprucht (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Denn jedenfalls fällt die hier
umstrittene Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in
den Bereich des sogenannten Medienprivilegs. Für dessen Ausgestaltung stand den
39
13/47
Sélectionner le paragraphe cible3
Se connecter à un paragraphe
Connect to an entity
Disable highlights
Ajouter à la table des matières