21 Dem Kläger steht der modifizierte Unterlassungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt zu, dass die Fragmente der Beiträge aus dem Internetauftritt der Beklagten auf deren Einstiegsseite nicht datiert und insbesondere nicht ausdrücklich als Altmeldungen gekennzeichnet sind. Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass das Bestehen eines Abwehranspruchs naheliegt, wenn über die inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen in der Weise berichtet wird, dass dem Leser vermittelt wird, dass es sich um einen Bericht über aktuelle Geschehnisse handle; denn in diesem Fall hätte die Berichterstattung zum Inhalt, dass der Kläger derzeit im Verdacht stehe, das Telefax mit verleumderischem Inhalt versandt zu haben, und dass derzeit gegen ihn ermittelt werde, was aktuell nicht zutrifft. Es erscheint indessen schon zweifelhaft, ob eine bloße „Einstiegsseite“ dieser Art bei dem Leser den Eindruck hervorruft, die dort erkennbar lediglich aufgelisteten Titel und Textfragmente würden sich auf aktuelle Vorgänge beziehen, oder ob nicht der Internetnutzer vielmehr erkennt, dass hier lediglich stichwortartig Hinweise auf Beiträge zu Themen aus verschiedenen Zeiten aufgeführt werden, von denen er nicht annehmen kann, dass es sich um aktuelle Meldungen handle. Das bedarf hier indessen keiner allgemeinen Erörterung; denn die Einträge auf der als Anlage BK 2 wiedergegebenen Einstiegsseite der Beklagten lassen den Nutzer ohne Weiteres erkennen, dass die in Bezug genommenen Beiträge verschiedene Entwicklungsstufen eines zeitlich gestreckten Geschehens zum Inhalt haben, nämlich „...“, dass ein (hier nicht namentlich genannter) „PR-Berater“ von C. beschuldigt werde, Gerüchte in Umlauf gebracht zu haben; „...“, dass der Kläger und C. sich gegenseitig angezeigt hätten; „...“, dass die Affäre mit einer Geldauflage ende; in dem auf der Einstiegsseite wiedergegebenen Fragment des Beitrags „...“ wird die Affäre in der Ankündigung schließlich gar nicht mehr angesprochen, es befasst sich mit anderen Vorgängen, an denen der Kläger beteiligt ist. Dieses Nebeneinanderstellen von Berichterstattungen, die erkennbar unterschiedliche zeitliche Ebenen betreffen, macht dem Nutzer deutlich, dass er sich auf einer Seite befindet, die zu bereits archivierten Artikeln führt, und dass die Ausschnitte aus diesen Artikeln und ihre Überschriften damit nicht den Anspruch erheben, ein aktuelles Geschehen zum Inhalt zu haben. 22 2. Die Berufung des Klägers ist aber begründet, soweit er nunmehr von der Beklagten verlangt, ihren Internetauftritt, der die in Rede stehenden Beiträge enthält, dahingehend zu modifizieren, dass der in den Beiträgen enthaltene Name des Klägers von Internet-Suchmaschinen nicht erfasst wird. Die Erstreckung der ursprünglichen Klage auf dieses Begehren ist zwar eine Klageänderung; sie ist nach § 533 Nr. 1 Fall 2 ZPO aber als sachdienlich zuzulassen, weil die Beklagte ihr nicht widersprochen hat und ihre Zulassung jedenfalls sachdienlich ist, weil sie auf Grundlage des bisherigen Prozessstoffes entschieden werden kann. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen

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