23 Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Umstand, dass über das Internet die ein gegen den Kläger gerichtetes Ermittlungsverfahren thematisierenden Presseveröffentlichungen für jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der über die bloße Eingabe des Namens des Klägers in eine Internet-Suchmaschine hinausginge, dauerhaft auffindbar und abrufbar sind, beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht unwesentlichem Maße. Denn auf diese Weise wird die Verbreitung von Mitteilungen perpetuiert, die geeignet sind, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung mag der Betroffene hinzunehmen haben, wenn an den Vorgängen ein starkes öffentliches Interesse besteht. Wenn aber - wie häufig bei einer Berichterstattung über Vorwürfe strafrechtlicher oder ähnlicher Art - das berechtigte öffentliche Interesse daran, über diese Vorgänge jederzeit informiert zu sein, mit der Zeit abnimmt, gewinnt das Interesse des Betroffenen daran, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht ständig vorgehalten werden, an Gewicht (das ist der Grundgedanke der mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. 6. 1973, NJW 1973, S. 1226 ff. - „Lebach“ - begründeten, inzwischen vielfach modifizierten Rechtsprechung). Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Vorwürfe wie hier über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren nicht hinausgekommen sind, die Einstellung des Verfahrens zu einem Abschluss der Angelegenheit geführt hat und sie inzwischen mehrere Jahre zurückliegt. Auch in einem solchen Fall darf das Interesse der Presse daran, die einmal rechtmäßig erstellte Berichterstattung über diese Vorgänge nicht nachträglich ändern oder dem Zugriff der Öffentlichkeit völlig entziehen zu müssen, allerdings nicht ausgeblendet werden. Zum einen wäre eine latente Verpflichtung, einmal rechtmäßig erstellte Beiträge ändern zu müssen, mit der Gefahr verbunden, dass die Presse von vornherein anders und insbesondere weniger kritisch - berichtet, um zu verhindern, sich später Ansprüchen auf eine Änderung der einmal erstellten Beiträge ausgesetzt zu sehen; zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Presse nicht nur die Funktion zukommt, die Öffentlichkeit über aktuelle Vorgänge zu informieren, sondern dass ihre Berichterstattung auch einen Fundus bildet, der es interessierten Kreisen späterer Zeit ermöglichen soll, vergangenes Geschehen, soweit daran ein erneut aufkommendes allgemeines Interesse, aber auch ein Interesse sonstiger (etwa insbesondere historischer oder sonst wissenschaftlicher) Art entsteht, recherchierbar zu machen (BGH, Urt. v. 15. 12. 2009, NJW 2010, S. 757 ff., 758 f.). Die sich hieraus ergebenden Interessen sind durch Art.5 Abs. 1 GG geschützt. Ihnen steht das ebenfalls verfassungsrechtlich in Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG fundierte Interesse der von einer Berichterstattung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffenen Person gegenüber, nicht beständig mit den vergangenen Geschehnissen konfrontiert zu werden. Zu einer solchen Konfrontation wird es insbesondere dadurch kommen, dass die in älteren Beiträgen berichteten Vorgänge zufällig dadurch reaktualisiert werden, dass zahlreiche Internetnutzer aus ganz anderen Gründen als einem zeitgeschichtlichen oder sonstigen Interesse den Namen der betroffenen Person in das Suchfenster einer Internetsuchmaschine eingeben, etwa weil sie gerade mit dieser Person als Geschäftspartner oder privat zu tun haben oder weil der Name in inzwischen ganz anderen Zusammenhängen von der Presse erwähnt wird, die mit dem vergangenen Geschehen in keinem Zusammenhang stehen. Dieser Konflikt zwischen den Interessen von Presse und Betroffenem lässt sich dadurch in angemessener Weise zum Ausgleich bringen, dass dem Internetanbieter, der seine Berichterstattung dauerhaft über ein Archiv zu öffentlichem Zugriff abrufbar hält, aufgegeben wird, dass die älteren Beiträge nicht mehr durch bloße Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Suchmaschine auffindbar sind. Das würde einerseits die Verletzung der Interessen des Betroffenen durch die stete Gefahr einer ständigen Reaktualisierung vergangener Vorgänge erheblich mildern und andererseits die berechtigten Interessen von Presse und historisch interessierten Kreisen nur geringfügig beeinträchtigen. Die Presse ist danach nicht dazu verpflichtet, nachträglich Änderungen an den einmal rechtmäßig veröffentlichten Beiträgen vorzunehmen. Soweit berechtigte Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Angehöriger der Allgemeinheit daran bestehen, über ältere Presseartikel vergangene Geschehen zu recherchieren, erfordert dieses Interesse es nicht, dass die betreffenden Beiträge, sofern sie zum steten Abruf über das Internet bereitstehen, ohne jeden Aufwand dadurch zugänglich sind, dass sie durch bloße Eingabe des Namens der von der Berichterstattung betroffenen Person aufgerufen werden können; denn die interessierten Kreise, die sich mit einem vergangenen Geschehen beschäftigen wollen, kommen auch in der Weise an die gesuchten Fundstelle, dass sie vorgangsbezogene Suchwörter in eine Internet-Suchmaschine eingeben oder, wenn ihnen die zeitliche Einordnung des zu recherchierenden Geschehens bekannt ist, die betreffenden Jahrgänge im Internet archivierter Zeitschriften durchgehen. Auch wenn dies im Grundsatz der Vorgehensweise entspricht, wie sie bei historischer Recherche seit jeher praktiziert wird, ist die Recherche gegenüber der früher erforderlichen Benutzung von Findbüchern und Archiven von Unterlagen in Papierform dadurch erheblich vereinfacht, dass sie von einer Stelle aus am Computer vorgenommen werden kann. Die Abwägung ergibt daher, dass der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch

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