der im Bereich des Telemedienangebots tätigen Redakteure gehört - nicht zuletzt auch zur Einhaltung journalistischer Grundsätze - auch, dass diese die Diskussion der Beiträge begleiten, bei Verstößen die Nutzer zur Einhaltung der Netiquette anhalten und auf Verstöße durch Löschung oder Sperrung reagieren. Indem die Anbringung von Kommentaren einer Nutzungsordnung unterworfen ist, wird auch auf die möglichst einheitliche Einhaltung journalistischer Grundsätze - soweit möglich - hingewirkt. 52 Der Kläger beruft sich im Ergebnis erfolglos auf seine Meinungsfreiheit, denn diese bedeutet nicht, dass die Meinungsäußerungen unbeschränkt und ungefiltert vom Beklagten im Rahmen seines Telemedienangebots zu veröffentlichen sind. Vielmehr ist der durch die Löschung vorgenommene Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers als Ausübung des sog. virtuellen Hausrechts in Ausprägung durch die Nutzungsbedingungen des Beklagten („Netiquette“) zulässigerweise eingeschränkt. Der Beklagte stellt die eigenen Inhalte auf seinen Facebook-Seiten der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook angemeldeten Nutzern im Rahmen des Nutzungszwecks, der durch die im RStV beschriebenen öffentlichen Aufgaben des Beklagten vorgeprägt ist, und der von ihm ausgestalteten Nutzungsbedingungen („Netiquette“) zur Verfügung (vgl. VG Mün- chen, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14; VG Mainz, a. a. O. Rn. 58). Das virtuelle Hausrecht in Ausprägung der Netiquette schränkt die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Nutzer aus Art. 5 GG in zulässiger Weise ein und konkretisiert die Teilhaberechte aus Art. 3 GG. 53 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es im Verhältnis des Nutzers zum Beklagten als Betreiber der öffentlichen Einrichtung („Fanpage“) nicht auf die Nutzungsbedingungen des Forumbetreibers Facebook an. Dass zwischen dem Beklagten und Facebook ein privatrechtliches Rechtsverhältnis eingegangen worden ist, ist für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis irrelevant (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 11.9.2019, a. a. O.; Albrecht, jurisPR-ITR 5/2010 Anm. 3). Anders als private Forenbetreiber unterliegt der Beklagte als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) bei der Ausgestaltung seines Telemedienangebots und bei der Ausübung seines Hausrechts einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.Zwar trifft es zu, dass der Beklagte im Verhältnis zum Staat selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG und damit insoweit grundrechtsberechtigt ist. Da er als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) aber auch Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung ist, ist er gleichzeitig im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn auch das besondere Spannungsverhältnis zwischen der Grundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298-316). In dem Fall, in dem – wie hier – zwei Grundrechte von gleichem Verfassungsrang kollidieren, gilt es, die jeweilige Betroffenheit im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. Vorliegend kollidiert die individuelle Meinungsfreiheit des Nutzers von Telemediendiensten aus Art. 5 GG mit der ebenfalls aus Art. 5 GG hergeleiteten Programmfreiheit des Anbieters (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.1998, a. a. O.). Die den Kern der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG bildende Programmfreiheit erlaubt es dem Beklagten, selbst zu bestimmen, welche Inhalte Eingang auf seine Facebook-Seite finden. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maß- Seite 12 von 16 -

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