BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 179/20
Verkündet am:
29. Juli 2021
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 123 Abs. 1, § 138
Abs. 1 Bb, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Fb, § 305 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 CI
a) Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit
ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung
bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123
BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks
dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis
mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil
vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).
b) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines
Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und
die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen.
c) Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen
zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu
ECLI:DE:BGH:2021:290721UIIIZR179.20.0