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informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
d) Hat der Anbieter eines sozialen Netzwerks vertragswidrig den im Netzwerk eingestellten Beitrag eines Nutzers gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung
des gelöschten Beitrags.
e) Zum Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des
Beitrags bei dessen erneuter Einstellung in diesem Fall.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth