- 18 - 27 b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, den von ihr am 11. August 2018 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten. 28 Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, dieser ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihr die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die die Klägerin in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf. 29 Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards berufen, weil dieser gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (nachfolgend unter aa ). Ebenso wenig war sie deshalb zur Löschung des Beitrags berechtigt, weil er einen strafbaren Inhalt enthielt (nachfolgend unter bb). 30 aa) Die Beklagte war nicht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur Löschung des Beitrags der Klägerin berechtigt. Denn der dort bestimmte Entfernungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 31 (1) Allerdings sind die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Gemeinschaftsstandards) der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 in das

Sélectionner le paragraphe cible3