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wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" zu entfernen und darüber
hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos zu ergreifen, in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend BVerfGE 7,
198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln (BVerfGE 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB, zu beachten.
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(aa) Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von einer
Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich
ist, dass die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur
Geltung gebracht werden. Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen,
das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer
Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267
Rn. 33). Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer
Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere
wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128,
226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6). Für den Schutz der Kommunikation
kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst
übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe
der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226,
249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).