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Die Klägerin unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Mutterge-
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sellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.
Sie nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung auf Freischaltung eines von ihr in dem Netzwerk veröffentlichten und von der
Beklagten gelöschten Beitrags sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperrung
ihres Nutzerkontos und Löschung ihres Beitrags in Anspruch.
Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet
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die Beklagte unter anderem von ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards. Am 19. April 2018 änderte sie die vorgenannten Bedingungswerke und gab dies den Nutzern über ein sogenanntes Pop-up-Fenster
bekannt, das mit einem Hyperlink zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen
verbunden war. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen
Funktionen war den Nutzern nur möglich, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards durch Betätigung eines in dem Pop-upFenster enthaltenen Schaltfläche zustimmten. Dies tat die Klägerin am 24. April
2018.
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Die zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt: