Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem
Unterlassen liegt (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 106 - Cordoba II; BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 - Internet-Radiorecorder).
Wie oben dargetan wurde, war die Beklagte verpflichtet, die persönlichkeitsverletzenden
Memes als fortdauernden Störungszustand zu beseitigen und ihre Plattform auf weitere
rechtsverletzende Falschzitate zu untersuchen. Dies war Bestandteil ihrer Unterlassungspflicht. Da die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie im konkreten Fall den primär Verantwortlichen zu deren Rechtsverletzungen Hilfe geleistet.
Die Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Äußerungen auf dem Portal der Beklagten
nach deren Kenntnis von deren (offensichtlicher) Rechtswidrigkeit hat die Klägerin auch
schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer ... Diese
Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt die Persönlichkeit des oder der Falschzitierten. Falschzitate
verzerren auch den Meinungskampf.
Dieser Fall zeigt exemplarisch wie schwer es für Betroffene ist, das Netz von Falschzitaten zu befreien, obwohl deren Gemeinschädlichkeit auf der Hand liegt. Trotz Kenntnis
der Beklagten von dem Falschzitat, weigert sie sich, ihre Plattform davon umfassend zu
befreien. Sie begründet diese Weigerung auch damit, dass „aufgrund der politisch prominenten Rolle der Klägerin eine möglichst offene, öffentliche Debatte über sie, ihre Äußerungen und Positionen ermöglicht werden“ muss (Rn. 42 der Klageerwiderung, Bl. 81
d. A.). Dabei verkennt sie, dass durch ihr Ermöglichen des Verbreitens von Falschzitaten gerade eine offene, öffentliche Debatte über die Klägerin, ihre Äußerungen und Positionen verhindert wird. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch soziale Netzwerke im Internet ein wirksamer Schutz der
Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und
Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom
19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 Rn. 35). Dies gilt insbesondere für den Schutz vor Fehlzitaten. Es gibt schlicht keine Rechtfertigung für das Verbreiten von Falschzitaten.
Die hartnäckige Weigerung der Beklagten, ihre Verpflichtung anzuerkennen, ihr Netz von
ihr bekannten Falschzitaten zu befreien, zeigt sich auch darin, dass sie damit verbundenen Persönlichkeitsverletzungen nicht ernst nimmt. Sie insinuiert, dass die Eignung des
streitgegenständlichen Falschzitats „zur Verächtlichmachung oder Herabwürdigung (…)
zweifelhaft (sei), weil die Aussage jedenfalls auch als Aufruf zu einer Willkommenskultur
verstanden werden kann, bei der sich die Mehrheitsgesellschaft gegenüber Einwanderern offen und ‚entgegenkommend‘ zeigt, etwa durch Aneignung gewisser Sprachkenntnisse“ (Rn. 78 der Klageerwiderung, Bl. 91 d. A.). Zudem weist sie für die Kammer nicht
nachvollziehbar darauf hin, dass die Schwere der Rechtsverletzung dadurch gemindert
sei, dass „das zugrundeliegende, echte Zitat der Klägerin jedenfalls in eine vergleichbare
Richtung geht“ (Rn. 76 der Duplik, Bl. 326 d. A.). Die Beklagte hatte hierzu (unbestritten)
vorgetragen, dass das Falschzitat auf der authentischen Äußerung der Klägerin gegenüber einem Politiker beruhte, mit der sie diesen wie folgt aufforderte, sich bei einer im
Fernsehen 2010 ausgestrahlten Diskussionsrunde, um die korrekte Aussprache des tür- Seite 16 von 18 -
Sélectionner le paragraphe cible3
Se connecter à un paragraphe
Connect to an entity
Disable highlights
Ajouter à la table des matières