Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 106 - Cordoba II; BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 - Internet-Radiorecorder). Wie oben dargetan wurde, war die Beklagte verpflichtet, die persönlichkeitsverletzenden Memes als fortdauernden Störungszustand zu beseitigen und ihre Plattform auf weitere rechtsverletzende Falschzitate zu untersuchen. Dies war Bestandteil ihrer Unterlassungspflicht. Da die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie im konkreten Fall den primär Verantwortlichen zu deren Rechtsverletzungen Hilfe geleistet. Die Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Äußerungen auf dem Portal der Beklagten nach deren Kenntnis von deren (offensichtlicher) Rechtswidrigkeit hat die Klägerin auch schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer ... Diese Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt die Persönlichkeit des oder der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf. Dieser Fall zeigt exemplarisch wie schwer es für Betroffene ist, das Netz von Falschzitaten zu befreien, obwohl deren Gemeinschädlichkeit auf der Hand liegt. Trotz Kenntnis der Beklagten von dem Falschzitat, weigert sie sich, ihre Plattform davon umfassend zu befreien. Sie begründet diese Weigerung auch damit, dass „aufgrund der politisch prominenten Rolle der Klägerin eine möglichst offene, öffentliche Debatte über sie, ihre Äußerungen und Positionen ermöglicht werden“ muss (Rn. 42 der Klageerwiderung, Bl. 81 d. A.). Dabei verkennt sie, dass durch ihr Ermöglichen des Verbreitens von Falschzitaten gerade eine offene, öffentliche Debatte über die Klägerin, ihre Äußerungen und Positionen verhindert wird. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch soziale Netzwerke im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 Rn. 35). Dies gilt insbesondere für den Schutz vor Fehlzitaten. Es gibt schlicht keine Rechtfertigung für das Verbreiten von Falschzitaten. Die hartnäckige Weigerung der Beklagten, ihre Verpflichtung anzuerkennen, ihr Netz von ihr bekannten Falschzitaten zu befreien, zeigt sich auch darin, dass sie damit verbundenen Persönlichkeitsverletzungen nicht ernst nimmt. Sie insinuiert, dass die Eignung des streitgegenständlichen Falschzitats „zur Verächtlichmachung oder Herabwürdigung (…) zweifelhaft (sei), weil die Aussage jedenfalls auch als Aufruf zu einer Willkommenskultur verstanden werden kann, bei der sich die Mehrheitsgesellschaft gegenüber Einwanderern offen und ‚entgegenkommend‘ zeigt, etwa durch Aneignung gewisser Sprachkenntnisse“ (Rn. 78 der Klageerwiderung, Bl. 91 d. A.). Zudem weist sie für die Kammer nicht nachvollziehbar darauf hin, dass die Schwere der Rechtsverletzung dadurch gemindert sei, dass „das zugrundeliegende, echte Zitat der Klägerin jedenfalls in eine vergleichbare Richtung geht“ (Rn. 76 der Duplik, Bl. 326 d. A.). Die Beklagte hatte hierzu (unbestritten) vorgetragen, dass das Falschzitat auf der authentischen Äußerung der Klägerin gegenüber einem Politiker beruhte, mit der sie diesen wie folgt aufforderte, sich bei einer im Fernsehen 2010 ausgestrahlten Diskussionsrunde, um die korrekte Aussprache des tür- Seite 16 von 18 -

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