zitate sind besonders schädlich, weil sie den Zitierten als „Zeuge gegen sich selbst“ für
die getätigte Aussage anführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1993 - 1 BvR 295/93).
2. Die Beklagte ist als mittelbare Störerin passiv legitimiert.
Als mittelbarer Störer ist grundsätzlich verpflichtet, wer in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich
handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.
Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie
setzt deshalb Verhaltenspflichten voraus (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR
330/17 - Prozessberichterstattung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Host-Provider zur Vermeidung
einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den
Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt (oder einer konkreten rechtswidrigen Handlung durch einen Nutzer, vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 u.a., Rn. 113, 118) erlangt und
nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang
zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de
II, BGH, EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 - I ZR 140/15 Rn. 49, 52 - YouTube; Urteil vom
15.10.2020 – I ZR 13/19 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).
Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich
nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen,
in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 – Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 36 – Prozessberichterstattung).
Ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis ist der Diensteanbieter nicht nur dazu verpflichtet,
den konkreten Inhalt unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen,
dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH,
Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Rn. 39 – Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I
ZR 18/11 – Alone in the Dark).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Kenntnis der Beklagten von dem
Falschzitat spätestens seit dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 01.04.2021
auszugehen.
Während die Klägerin in der über das Meldeportal gemeldeten Anzeige ohne weitere Erläuterungen lediglich auf § 186 StGB hingewiesen hat, hat sie mit diesem Schreiben der
Beklagten unmissverständlich klargemacht, dass die streitgegenständliche Äußerung
nicht von ihr stammt und es sich um ein Falschzitat handelt. Durch die konkret genannte
URL war die Beklagte auch in der Lage zu erkennen, um welche Art von Falschzitat durch
welche Art von Memes es der Klägerin geht. Hiermit hat die Klägerin den von der Rechtsprechung geforderten „konkreten Hinweis“ für den Rechtsverstoß des Falschzitats er- Seite 10 von 18 -
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