keiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen, da die Zubilligung einer Geldentschädigung bei einer schweren Persönlich- keitsrechtsverletzung ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig sanktionslos blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmerte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14 Rn. 33; Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14 Rn. 38; Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15 Rn. 9 - Beleidigung per SMS). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen soll die Geldentschädigung dem Verletzen unter anderem Genugtuung für den erlittenen Eingriff geben. Sie findet sie ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Außerdem dient die Geldentschädigung der Prävention (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12 Rn. 38 mwN - Sächsische Korruptionsaffäre). 2. Davon ausgehend liegen die Voraussetzung für die Zahlung einer Geldentschädigung hier vor. Die Beklagte ist aufgrund eines eigenen schuldhaften Verhaltens für die mit den rechtswidrigen Äußerungen verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin (mit-)verantwortlich. Die Vorschrift des § 10 Satz 1 TMG steht ihrer Haftung nicht entgegen. Wie oben bereits dargetan wurde, wusste die Beklagte spätestens mit dem anwaltlichen Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2021, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um ein Falschzitat handelt, deren Verbreitung (offensichtlich) rechtswidrig ist (§ 10 Satz 1 Nr. 1 TMG). Sie ist daraufhin nur beschränkt tätig geworden und hat den Zugang zu den streitgegenständlichen Memes nur teilweise gesperrt (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG), so dass Memes mit dem Falschzitat weiterhin öffentlich zugänglich waren. Daher haftet die Beklagte, wie oben dargetan wurde, nach allgemeinen Grundsätzen. Zwar folgt die Verantwortung der Beklagten für die Posts nicht bereits aus § 7 Abs. 1 TMG (i.V.m. allgemeinen Gesetzen), weil sich die Beklagte die streitgegenständlichen nicht zu eigen gemacht hat. Von einem Zueigenmachen ist auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt. Dies ist aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 497/18 Rn. 39 mwN). Ein Zueigenmachen liegt demnach nicht schon dann vor, wenn eine Äußerung verbreitet wird, ohne dass sich der Verbreiter ausdrücklich von ihr distanziert. Dies gilt erst recht für den Betreiber einer Social Media Plattform wie die Beklagte, die den Nutzern grundsätzlich nur die Infrastruktur für deren Posts zur Verfügung stellt. Ein Zueigenmachen hat auch nicht darin gelegen, dass die Beklagte nicht sämtliche Memes nach dem Hinweis der Klägerseite auf deren rechtsverletzenden Gehalt unverzüglich entfernt hat. Damit hat die Beklagte bei gebotener objektiver Betrachtung nicht kundgetan, dass sie sich den Memes inhaltlich anschließt oder die Verantwortung für diese übernimmt. Die Beklagte ist aber jedenfalls als Teilnehmerin durch Unterlassen für die Persönlichkeitsrechtverletzungen der Nutzer bei der Verbreitung der Falschzitate mitverantwortlich. Für die Haftung als Teilnehmer einer deliktischen Handlung gilt § 830 BGB. Diese - Seite 15 von 18 -

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