Klägerin gemeldeten automatisiert zu erkennen und in Deutschland zu sperren (Rn. 37
der Klageerwiderung, Bl. 79 d. A.), so dass bereits Erfüllung eingetreten sei (Rn. 81 und
82 der Klageerwiderung, Bl. 92 d. A.)
Die Beklagte ist der Meinung, die Klageanträge seien auf eine europarechtswidrige Einzelfallprüfung und damit auf eine manuelle Nachforschungs- und Überwachungspflicht
aller Social Media-Veröffentlichungen angelegt. Sie seien nicht geeignet, das Klageziel
der Klägerin zu erreichen. Außerdem seien sie zu unbestimmt und verlagerten die Beurteilung der Beiträge ins Vollstreckungsverfahren. Als neutrale Host-Providerin hafte sie
nach den Grundsätzen der Störerhaftung nur für konkret bezeichnete Beiträge. Eine vorbeugende Kontrolle ihrer Plattform auf rechtsverletzende Inhalte sei nicht vorgesehen.
Die technischen Möglichkeiten automatischer Erkennung von Inhalten seien begrenzt.
Sofern man sich nicht auf Fälle ohne jeglichen ergänzenden Nutzerkommentar (Caption)
und gleichzeitig sehr hoher Übereinstimmung der Hashwerte beschränke, sei in jedem
Fall der Erkennung eines auf technischem Weg identifizierten Inhalts eine weitere manuelle Prüfung des Beitrags in seinem Veröffentlichungskontext erforderlich, zu der sie
nicht verpflichtet sei (Rn. 36 des Schriftsatzes vom 13.09.2021, Bl. 79 d. A.). Die von der
Klägerin zur Identifikation rechtsverletzender Inhalte geforderte „menschliche Moderationsentscheidung“ verlange von ihr eine autonome Bewertung, zu der sie nicht verpflichtet werden könne. Der Schmerzensgeldanspruch sei nicht dargelegt. Die der Beklagten
unter konkret angezeigten URLs befindlichen Memes, einschließlich der während dieses
Verfahrens angezeigten, habe sie stets unverzüglich entfernt. Die Kenntnis der Faktenprüfer von ... sei ihr nicht zuzurechnen. Die Klage gefährde die Freiheit der Internetkommunikation.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Die Klage ist zulässig.
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt und geeignet, das Rechtsschutzbegehren
der Klägerin zu erreichen. Dies gilt auch für Klageantrag zu 1.III.
Ein Klageantrag ist im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den
erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der
begehrten Entscheidung erkennen lässt. Ein Verbotsantrag muss so klar gefasst sein,
dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis
des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und im
Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was
dem Beklagten verboten ist (st. Rspr. BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 204/96; MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1004 Rn. 321). Ob gemessen daran im konkreten Fall
die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein
nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden
nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser
unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel das als
gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der
recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteil vom
21.3.2018 – VIII ZR 68/17).
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