02/06/2020
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Nach Auffassung der Kammer liegt bei einer einzelnen, isolierten, rein anlassbezogenen
und nicht auf Fortsetzung angelegten Sendung kein Sendeplan vor (vgl. Holznagel in
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 18).
Demgegenüber liegt ein Sendeplan jedenfalls dann vor, wenn die inhaltliche und zeitliche
Abfolge weiterer Sendungen erkennbar beabsichtigt ist, mithin Teil des redaktionellen
Konzepts des Formats ist. Indizien hierfür sind die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der
jeweiligen Live-Streams (vgl. Schröder, ITRB 2013, 65, 66; Leeb/Seiter, ZUM 2017, 573,
576). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zu einer unzulässigen ex
post-Betrachtung, sondern ermöglicht vielmehr eine realistische Einschätzung, ob ein
Live-Stream weiterhin auf Fortsetzung angelegt ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass
mehrere Sendungen unmittelbar aufeinander folgen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21.
Juni 2019 - RO 3 K 18.15 - juris Rn. 42 und 45; VG Regensburg, Urteil vom 18. Oktober
2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 78, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 12.
Dezember 2017 - 7 ZB 16.2346, juris). Als klassischer Ausdruck der Linearität ist
vielmehr entscheidend, dass die Zuschauer selbst – anders als bei Abrufformaten –
keinen Einfluss auf den zeitlichen Ablauf haben (vgl. Bornemann, K&R 2019, 377, 378;
Schröder, ITRB 2013, 65, 66). Ob die Länge der Formate sich auf das Vorliegen eines
Sendeplans auswirkt, kann vorliegend dahinstehen, da die Live-Streams der Klägerin der
Länge klassischer Nachrichten- und Unterhaltungsformate entsprechen oder sogar
darüber hinausgehen.
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der von der Klägerin zitierte,
indes in der Umsetzung noch nicht absehbare aktuelle „Diskussionsentwurf eines
`Medienstaatsvertrags`“ eine Änderung des Rundfunkbegriffs als solchem nicht vorsieht
(vgl. Bornemann, K&R 2019, 377, 378). § 2 Abs. 2 Nr. 1a dieses Entwurfs enthält aber
eine Definition des Begriffs Sendeplan: „Sendeplan ist die auf Dauer angelegte, vom
Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen
und zeitlichen Abfolge von Sendungen“ (Rundfunkkommission der Länder,
Diskussionsentwurf für einen „Medienstaatsvertrag“, Stand Juli 2019, S. 7,
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/MStV-E_Synopse_201907_Online_.pdf, zuletzt aufgerufen am 13. September 2019).
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Nach dem zuvor zu den geltenden Vorschriften ausgeführten Maßstab liegt hinsichtlich
der streitgegenständlichen Live-Streams ein Sendeplan vor.
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(aa) Das Format „... ist und das Format „... war inhaltlich entsprechend den
Anforderungen eines Sendeplans aufgebaut. Das Format „... besteht insbesondere aus
Interviews von Politikern zum tagespolitischen Geschehen, das Format „...bestand
prägend aus der Kommentierung der Fußball-Samstagsspiele durch den ehemaligen
Bundesliga-Schiedsrichter T.... Damit ist bzw. war ein von der Klägerin vorgegebener
„roter Faden“ im Sinne eines strukturierten Ablaufs von Inhalten klar erkennbar (vgl. VG
Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2019 - RO 3 K 18.15 - juris Rn. 45; VG Regensburg,
Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 78, bestätigt durch BayVGH,
Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 7 ZB 16.2346, juris).
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Den Sendungen liegt bzw. lag auch zeitlich eine klare Struktur zugrunde, nämlich, dass
sie einmal wöchentlich zu einem festen Zeitpunkt als Live-Stream angeboten werden
bzw. wurden. Darauf, ob das Format direkt auf w... eine eigene Seite oder einen festen
Programmplatz auf Facebook oder YouTube hat, kommt es hingegen nicht an, solange
die Live-Streams – wie hier – unproblematisch der Klägerin zurechenbar sind bzw.
waren.
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(bb) Auch das Format „... erfüllt die Voraussetzung „entlang eines Sendeplans“, obwohl
es – anders als die beiden anderen Formate – keinen festen Programmplatz hat, sondern
jeweils nur anlassbezogen und zu unterschiedlichen Zeiten werktäglich live gestreamt
wird. Auch bei „... ist nämlich die inhaltliche Abfolge der Sendungen unzweifelhaft von
der Klägerin bestimmt. So mag sie die Sendungen zwar an nicht vorab feststehenden
Ereignissen ausrichten, dahinter steht jedoch die journalistisch-redaktionelle Planung,
jeweils einen besonders tagesaktuellen Anlass zum Gegenstand der Sendung zu machen.
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Auch die zeitliche Abfolge von „... folgt einem Sendeplan im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 RStV. Die Angaben und Unterlagen sowohl der Beklagten als auch der
Klägerin belegen, dass das Format – mit allenfalls sehr seltenen Ausnahmen –
werktäglich gesendet wird (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 31. Juli 2019, Anlage K3
[„täglich jeweils spontan-anlassbezogen“; Schriftsatz der Beklagten vom 2. September
2019, Anlage B1). Mithin liegt auch diesem Format der zeitliche Plan einer täglichen
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