02/06/2020 Druck- und Speicheransicht aufgegriffen, so dass eine direkte Kommunikation mit den Rezipienten stattfand, die nur bei einem zeitgleichen Empfang möglich ist. Für die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des zeitgleichen Empfangs kommt es auch nicht darauf an, ob die Rezipienten zum Starten der Sendung einen „Play-Button“ drücken müssen oder die Übertragung der Sendung unmittelbar mit dem Aufruf der jeweiligen Homepage beginnt. Inwieweit die Betätigung eines „Play-Buttons“ zu einem Ausschluss der Bestimmung zum zeitgleichen Empfang führen soll, erschließt sich nicht. 58 (3) Die in Rede stehenden Bewegtbild- und Tonformate werden durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und sind für die Allgemeinheit bestimmt. 59 Das Merkmal der Allgemeinheit nimmt ausweislich der Gesetzesbegründung das (frühere) verfassungsrechtliche Rundfunkkriterium der Darbietung auf (vgl. Begründung 12. RÄndStV, S. 4, in Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 16/2105; Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 22; Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42). Danach zeichnet sich Rundfunk gegenüber anderen Medien durch seine besondere Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, juris Rn. 140, s. erg. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 11 ff.), die seine strengere Regulierung rechtfertigen (vgl. Leeb/Seiter, ZUM 2017, 573, 577). Diese sog. Meinungsbildungsrelevanz ist bei der streitgegenständlichen LiveBerichterstattung besonders stark (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 10, 18). 60 (4) Auch ist die Subsumtion unter den Rundfunkbegriff nicht gemäß § 2 Abs. 3 RStV ausgeschlossen, da die Live-Streams weder weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden (Nr. 1) – bei derartigen Angeboten geht die Gesetzesbegründung nicht davon aus, dass das Angebot für die Allgemeinheit bestimmt ist (vgl. Begründung 12. RÄndStV, S. 5, in Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 16/2105) – noch zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind (Nr. 2), nicht ausschließlich familiären Zwecken dienen (Nr. 3) und nicht jeweils gegen Entgelt freigeschaltet werden (Nr. 5). 61 Da die Formate journalistisch-redaktionell ausgestaltet sind, kommt auch der Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV nicht in Betracht. Die streitgegenständlichen Live-Streams der Klägerin beinhalten die klassischen journalistischen Formate Moderation, Kommentar, Reportage, Nachrichtensendung, Talk, Talkshow und Interview, jeweils zu tagesaktuellen Themen und Ereignissen (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 15; Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 56). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin eines der größten Presseunternehmen Europas mit einer sehr bekannten deutschen Tageszeitung ist und nach eigenen Angaben ihre Pressetätigkeit mit den Live-Streams komplementieren will, steht zudem ihre Intention auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung außer Frage (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2019 - RO 3 K 18.15 - juris Rn. 50 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 83 m.w.N., bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 7 ZB 16.2346, juris). 62 Hinsichtlich des Formats „...ist anzumerken, dass selbst die bloße Live-Kommentierung eines Sportereignisses die Voraussetzungen einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung erfüllt. Bei der umfassenden Nachbereitung durch T... ist dieses Erfordernis mithin unproblematisch erfüllt (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 15). 63 (5) Der Begriff des Sendeplans ist weder im Rundfunkstaatsvertrag noch in der AVMD-RL definiert. Seine Definition ist in der Literatur umstritten, da in der digitalen Welt die Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Telemedien schwierig geworden ist. 64 Zur Herleitung des Bedeutungsgehalts des Sendeplans sind die im RStV und in der Richtlinie zu findenden Begriffsbestimmungen heranzuziehen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV ist ein Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten. Ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms wird nach Nr. 2 als Sendung bezeichnet. In Art. 1 lit. b AVMD- www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2… 8/13

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