02/06/2020
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aufgegriffen, so dass eine direkte Kommunikation mit den Rezipienten stattfand, die nur
bei einem zeitgleichen Empfang möglich ist. Für die Subsumtion unter das
Tatbestandsmerkmal des zeitgleichen Empfangs kommt es auch nicht darauf an, ob die
Rezipienten zum Starten der Sendung einen „Play-Button“ drücken müssen oder die
Übertragung der Sendung unmittelbar mit dem Aufruf der jeweiligen Homepage beginnt.
Inwieweit die Betätigung eines „Play-Buttons“ zu einem Ausschluss der Bestimmung zum
zeitgleichen Empfang führen soll, erschließt sich nicht.
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(3) Die in Rede stehenden Bewegtbild- und Tonformate werden durch
elektromagnetische Schwingungen verbreitet und sind für die Allgemeinheit bestimmt.
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Das Merkmal der Allgemeinheit nimmt ausweislich der Gesetzesbegründung das (frühere)
verfassungsrechtliche Rundfunkkriterium der Darbietung auf (vgl. Begründung 12.
RÄndStV, S. 4, in Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 16/2105; Holznagel in
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 22;
Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, §
2 RStV Rn. 42). Danach zeichnet sich Rundfunk gegenüber anderen Medien durch seine
besondere Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.
Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, juris Rn. 140, s. erg. Schulz in
Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV
Rn. 11 ff.), die seine strengere Regulierung rechtfertigen (vgl. Leeb/Seiter, ZUM 2017,
573, 577). Diese sog. Meinungsbildungsrelevanz ist bei der streitgegenständlichen LiveBerichterstattung besonders stark (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der
elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 10, 18).
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(4) Auch ist die Subsumtion unter den Rundfunkbegriff nicht gemäß § 2 Abs. 3 RStV
ausgeschlossen, da die Live-Streams weder weniger als 500 potentiellen Nutzern zum
zeitgleichen Empfang angeboten werden (Nr. 1) – bei derartigen Angeboten geht die
Gesetzesbegründung nicht davon aus, dass das Angebot für die Allgemeinheit bestimmt
ist (vgl. Begründung 12. RÄndStV, S. 5, in Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 16/2105) –
noch zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind
(Nr. 2), nicht ausschließlich familiären Zwecken dienen (Nr. 3) und nicht jeweils gegen
Entgelt freigeschaltet werden (Nr. 5).
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Da die Formate journalistisch-redaktionell ausgestaltet sind, kommt auch der
Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV nicht in Betracht. Die
streitgegenständlichen Live-Streams der Klägerin beinhalten die klassischen
journalistischen Formate Moderation, Kommentar, Reportage, Nachrichtensendung, Talk,
Talkshow und Interview, jeweils zu tagesaktuellen Themen und Ereignissen (vgl. Martini
in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018,
§ 2 RStV Rn. 15; Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 56). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin eines der
größten Presseunternehmen Europas mit einer sehr bekannten deutschen Tageszeitung
ist und nach eigenen Angaben ihre Pressetätigkeit mit den Live-Streams
komplementieren will, steht zudem ihre Intention auf Teilhabe am Prozess der
öffentlichen Meinungsbildung außer Frage (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2019
- RO 3 K 18.15 - juris Rn. 50 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO
3 K 14.1177 - juris Rn. 83 m.w.N., bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 12.
Dezember 2017 - 7 ZB 16.2346, juris).
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Hinsichtlich des Formats „...ist anzumerken, dass selbst die bloße Live-Kommentierung
eines Sportereignisses die Voraussetzungen einer journalistisch-redaktionellen
Gestaltung erfüllt. Bei der umfassenden Nachbereitung durch T... ist dieses Erfordernis
mithin unproblematisch erfüllt (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und
Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 15).
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(5) Der Begriff des Sendeplans ist weder im Rundfunkstaatsvertrag noch in der AVMD-RL
definiert. Seine Definition ist in der Literatur umstritten, da in der digitalen Welt die
Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Telemedien
schwierig geworden ist.
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Zur Herleitung des Bedeutungsgehalts des Sendeplans sind die im RStV und in der
Richtlinie zu findenden Begriffsbestimmungen heranzuziehen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV
ist ein Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von
Inhalten. Ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil
eines Rundfunkprogramms wird nach Nr. 2 als Sendung bezeichnet. In Art. 1 lit. b AVMD-
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