ten zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben versteht oder in Gewohnheitsrecht
oder einer analogen Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 BGB analog begrün-
det sieht (s.o.). Davon abgesehen besteht aber der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Zugangsanspruch des Klägers ohnehin grundsätzlich
nur im Rahmen des festgelegten Nutzungszwecks und nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung der virtuellen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
19.5.2015 – 15 A 86/14 –, MMR 2015, 775 und juris Rn. 15 zu einer kommunalen Einrichtung in Form einer kommunal betriebenen Internet-Domain; VG München, Urteil vom
27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 17; Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; speziell zu kommunalen Internetangeboten Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379).
82
bb) Wie bereits festgestellt, dienten die Sperren – gleichsam als virtuelles Hausverbot –
dem Zweck der Sicherung des Nutzungszwecks der Facebook-Accounts des Beklagten.
Dabei werden die Sperren dem präventiven Charakter des Hausverbots, das grundsätzlich darauf abzielt, künftige Störungen zu verhindern, gerecht. Voraussetzung sind insoweit nicht nur Störungen der Aufgabenwahrnehmung bzw. des Nutzungszwecks in der
Vergangenheit, sondern es muss in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen sein, wes-
halb das Hausverbot erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern (vgl. zum Hausverbot im nicht virtuellen Raum OVG RP, Beschluss vom 7.3.2005 – 7 B 10104/05 –, juris
Rn. 9; VG Neustadt, Beschluss vom 14.6.2011 – 4 L 543/11.NW –, juris Rn. 13). Dies war
hier der Fall. Der Kläger hat vor den Sperren mehrfach gegen die Netiquette des Beklagten verstoßen, indem er unter anderem folgende Kommentare auf der Seite „ZDF Heute+“ veröffentlicht hat:
83
„J. B. M. J. Mir ist jeder kriminelle Ausländer lieber als so ein linkes Drecks-Geschmeiß wie Ihr! Ihr seid Abschaum den man lebendig einbetonieren sollte! Ihr
seid beide so hässlich, da ist selbst die Bezeichnung Untermensch noch schmeichelhaft“
84
„J. F.: Sie kommen nicht umhin sich als Rotfaschist bezeichnen lassen zu müssen
mit Stalin im Rücken und bis zu 60 Millionen Toten! …“
85
„U. P.: tja leider hast Du Deine Bilder nicht gesperrt und so sieht man, dass Du
eigentlich fett, alt und hässlich bist :-D Deine geistige Engstirnigkeit kommt ja
nun nachweislich noch dazu :-D“
86
„N. G.: Sie sind keine Deut besser als ein Julius Streicher, Sie hätten als einer der
fleißigsten Juden verfolgt und ermordet, denn Ihr geistiges Schema ist das selbe!
Sie haben hiermit zugegeben und es für gut befunden, das Andersdenkende verfolgt, eingesperrt und ihre Schriften verboten werden. Sie sind der neue Faschismus! …
87
Eines gebe ich zu., wenn das Rad der Geschichte sich weiter dreht und Rotfaschisten wie Sie wieder an den Bäumen hängen, werde ich es lächelnd zur
Kenntnis nehmen! :-D“
88
Diese Kommentare verstoßen gegen die Netiquette, da hierdurch entgegen deren Vorgaben unzweifelhaft jedenfalls Rechte Dritter verletzt werden, wenn es sich nicht sogar um
Beleidigungen oder Hasspropaganda handelt. Durch die Verletzung anderer Nutzer in ihren Rechten wird auch der mit den Facebook-Präsenzen verbundene Nutzungszweck der
programmbezogenen Kommunikation gestört.
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