89
Gleiches gilt für die Facebook-Seite „ZDF“, auf der der Kläger u.a. wie folgt kommentierte:
90
„So wie wir unsere Zeit nicht mit kinderlosen Vaterlandsverrätern wie Euch verschwenden sollten.“
91
„Das nennt man natürliche Auslese, die Mutigen ins Töpfchen, die Schuldkultigen
in die Tonne“
92
„Mit einer offensichtlich dämlichen Frage kann man sich auch als Volldepp outen!“
93
„Bla bla bla… Sie wollen die Problematik nicht verstehen, deshalb tragen Sie persönlich mit ihren Glaubensgenossen die Hauptverantwortung für die Umvolkung
in Deutschland!“
94
„K. S.: ich kann ihre geistigen Defizite beim besten Willen nicht kompensieren“
95
„V. R.: Sie sind typische Kommunistin, alles gleich machen, genau das jedoch ist
Rassismus, Sie sind ein Rassist! Wer die Unterschiede der Völker und Kulturen
negiert, ist ein blinder ideologisch vernagelter Honk und Rassist!
96
Komisch, bei Hunden die auch alle vom Wolf abstammen, würden sie nie auf die
dämliche Idee kommen, einen Rehpinscher auf die selbe Stufe wie einen Schäferhund zu stellen, da dürfen es dann plötzlich verschiedene Rassen sein, deren
Merkmale auch fein säuberlich erhalten werden. Leute wie Sie sind abgrundtief
verlogen und lächerlich!
97
Ich hoffe, Sie bekommen von Ihren Lieblingen aus dem Morgenland bald spürbar
gezeigt, wie unterschiedlich Menschen sein können!!! :-D :-D :-D“
98
Weiter liegen auch wiederholte Verstöße vor, was nach den Regeln der auf den betroffenen Facebook-Seiten des Beklagten veröffentlichten Netiquette Voraussetzung für eine Sperrung ist. Insoweit ist Anlass und Grundlage für die jeweilige Sperre – anders als
der Kläger meint – nicht der jeweils letzte einer Sperrung vorausgehende Kommentar,
sondern eine Mehrzahl der gegen die Netiquette verstoßenden Kommentare. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine Sperre immer auf mehreren
Posts und einer Gesamtschau basiere. Hierzu hat er plausibel erläutert, dass es durch
technische Tools möglich sei, einen bestimmten Nutzer in einem Diskussionsverlauf zu
markieren, so dessen einzelne Posts zu identifizieren und auch über eine längere Zeit zuzuordnen. Eine Sperrung erfolge dann auf dieser Grundlage durch einen Vorgesetzten.
Dabei hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die relevanten Kommentare vom
Kläger im letzten Jahr vor seinen jeweiligen Sperren auf den betroffenen Facebook-Profilen des Beklagten getätigt wurden. So findet sich auf der von dem Beklagten vorgelegten Aufstellung der Kommentare jeweils der Nutzername des Klägers sowie die Zeitangabe „letztes Jahr“, „vor 9 Monaten“ oder „vor 11 Monaten“, was sich gerechnet von der
Erstellung der Liste Ende März/Anfang April 2018 zeitlich mit den im April bzw. Juni 2017
erfolgten Sperren deckt. Auch ist aus der Aufstellung jeweils zu Beginn eines Diskussionsverlaufs ersichtlich, auf welchem Facebook-Profil die Kommentare veröffentlicht wurden.
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