bb) Nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten ist auch einer möglichen Widerlegung der Vermutung nachzugehen, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes im Fall der auf Grundrechtsvielfalt gerichteten Gestaltungsoffenheit das grundrechtliche Schutzniveau der Union mitgewährleistet (oben Rn. 66). Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben. Ist konkret erkennbar, dass dieser spezifische Schutzstandards zugrundelegt, die von den deutschen Grundrechten nicht gewährleistet werden, so ist das in die Prüfung einzubeziehen. Die Vermutung der Mitgewährleistung greift dann nicht mehr, wenn und soweit sich das im Einzelfall maßgebliche Schutzniveau aus Rechten der Charta herleitet, die keine Entsprechung im Grundgesetz in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung haben. 69 cc) In beiden Fällen (aa und bb) ist dann näher zu prüfen, ob eine Kontrolle allein am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das europäische Grundrechtsschutzniveau wahrt. Dies erfordert insbesondere eine nähere Auseinandersetzung mit Judikaten des Gerichtshofs, soweit sie die Vermutung, dass die Anwendung der grundgesetzlichen Grundrechte zugleich einen ausreichenden unionsrechtlichen Schutz gewährleistet, erschüttern können. Entsprechendes gilt für die Anhaltspunkte etwa aus einem gefestigten Stand der Fachdiskussion wie auch aus Entscheidungen anderer Gerichte, die zur Grundrechtecharta ergangen sind. 70 dd) Im Ergebnis setzt eine Prüfung anhand der Grundrechte des Grundgesetzes also nicht voraus, dass immer zunächst bestimmt wird, ob die Gestaltungsoffenheit des Fachrechts auch eine Offenheit für Grundrechtsvielfalt einschließt und welche Schutzanforderungen sich aus der Charta ergeben. Soweit es um die Grundrechtskontrolle in Regelungsbereichen geht, deren Ausgestaltung unionsrechtlich den Mitgliedstaaten überlassen ist, kann die Kontrolle grundsätzlich unmittelbar am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes – wie immer ausgelegt im Licht der Menschenrechtskonvention und der Charta – vorgenommen werden. Da hier das Prinzip der Vielfalt gilt, steht einer Anwendung der grundgesetzlichen Grundrechte auch nicht schon entgegen, dass die entsprechenden Grundrechtsfragen noch nicht innerstaatlich oder in anderen Kontexten unionsrechtlich geklärt sind, dass sie streitig sind oder dass sie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beantwortet werden. Entscheidend ist, ob konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das für den jeweiligen Kontext maßgebliche Schutzniveau der Charta durch eine ausschließliche Anwendung der deutschen Grundrechte beeinträchtigt sein könnte. Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, kann dementsprechend auch die vorausliegende Frage, ob und wieweit die Charta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh in der jeweiligen Konstellation überhaupt anwendbar ist, offenbleiben. 71 c) Hat sich danach ergeben, dass die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta ausnahmsweise nicht mit abdecken, sind die entsprechenden Rechte der Charta insoweit in die Prüfung einzubeziehen. Soweit sich hierbei ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der Charta stellen, legt das Bundesverfassungsgericht diese dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vor. Sind die Fra- 72 23/47

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