gen demgegenüber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus sich heraus
derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, oder durch
dessen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit,
C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14; BVerfGE 140, 317 <376 Rn. 125>; 142, 74 <115
Rn. 123>) und geht es nur noch um deren konkretisierende Anwendung, hat das
Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich auch zur Geltung zu bringen (vgl. hierzu – wie auch zu
insoweit verbleibenden Reservevorbehalten – BVerfG, Beschluss vom selben Tag 1 BvR 276/17 -, dort Rn. 42 ff., 50 ff.).
5. Die primäre Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes seitens des Bundesverfassungsgerichts neben solchen der Grundrechtecharta stellt die unmittelbare
Anwendbarkeit der Grundrechtecharta – soweit deren Anwendungsbereich denn
reicht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh) – nicht in Frage. Entsprechend können die Fachgerichte sich insoweit stellende Auslegungsfragen zum Unionsrecht nach Art. 267
Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
selben Tag - 1 BvR 276/17 -, dort Rn. 76). Dies lässt unberührt, dass die Fachgerichte, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG immer auch die Grundrechte des Grundgesetzes zur Anwendung zu bringen haben. Hinsichtlich des materiellen Verhältnisses der
deutschen Grundrechte zu den Unionsgrundrechten gelten die dargelegten Grundsätze (siehe oben Rn. 49 ff., 60 ff., 63 ff.).
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6. Von diesen Grundsätzen ausgehend steht außer Zweifel, dass der vorliegende
Rechtsstreit nach den Grundrechten des Grundgesetzes zu beurteilen ist. Der
Rechtsstreit richtet sich nach §§ 823, 1004 BGB analog. Zwar befindet er sich dabei
zugleich zumindest im weiteren Anwendungsbereich des Unionsrechts, nämlich ursprünglich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und heute der Datenschutz-Grundverordnung. Jedoch fällt die Anwendung der Vorschriften vorliegend in einen Regelungsbereich, für den das Unionsrecht den Mitgliedstaaten sowohl nach alter wie
nach neuer Rechtslage einen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. Art. 9 DSRL 95/
46/EG, Art. 85 DSGVO – sogenanntes Medienprivileg; siehe oben Rn. 11 f.). Aus der
Bezugnahme in Art. 9 DSRL 95/46/EG auf bestimmte Grundrechte ergeben sich im
Ergebnis keine grundrechtlichen Maßgaben, die den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum spezifisch einschränken (zur Vermutung der Mitgewährleistung siehe oben
Rn. 55 ff.). Unabhängig davon, ob die Ausgestaltung und Anwendung innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Medienprivilegs zugleich als Durchführung des Unionsrechts gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zu beurteilen ist und damit ergänzend
auch die Grundrechte der Charta anwendbar sind, prüft das Bundesverfassungsgericht daher hier den Rechtsstreit – wie entsprechende Fälle seit jeher – primär am
Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes.
74
II.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Grundrechts-
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